Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig

RA/StB Ulrich Siegemund, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RA/StB Ulrich Siegemund, Luther Rechtsanwalts-gesellschaft mbH

Bei Grundstückskäufen bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Kaufpreis. Gibt es keine Gegenleistung, etwa beim Wechsel von 95% der Gesellschafter einer Grundstücke haltenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG oder in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, berechnet sich die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG. Diese führt in der Regel zu einer unter dem Verkehrswert liegenden Besteuerungsgrundlage. Die Grundbesitzwerte werden dabei je nach Art des Grundbesitzes auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Der Bundesfinanzhof hielt § 8 Abs. 2 GrEStG für mit dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Daher setzte er das Ausgangsverfahren aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) ein, die nun den Gesetzgeber zum Handeln zwingt und voraussichtlich eine erneute Erhöhung der Grunderwerbsteuer zur Folge haben wird. » weiterlesen

Auswirkungen der Steuerreform in Frankreich auf deutsche Unternehmen

RA Ulrich Siegemund, Leiter des Tax-Teams bei Luther, Köln

Seit etwa einem Jahr verfolgt der französische Präsident Nicolas Sarkozy das Ziel einer Harmonisierung der Steuersysteme in Deutschland und Frankreich. Im vergangenen August gab es nach dem Gipfeltreffen mit Kanzlerin Angela Merkel gemeinsame Erklärungen dazu. In einem Fernsehinterview am 27. Oktober hat er sich erneut in dieser Richtung geäußert. Einige Regeln des deutschen Steuerrechts sind in diesem Herbst in Frankreich eingeführt worden. Die Neuerungen sind auch für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Frankreich von Bedeutung. » weiterlesen