Schon die Carolina von 1532 unterschied zwischen schwerwiegenden (causae maiores)und minderschweren Fällen (causae minores) für eine Tat, und richtete danach die Höhe der Strafe aus. Dabei orientiert sich das deutsche Recht bei der Bewertung der Tat immer nach dem Gesetz (nulla poena sine lege). Dass der Volksmund Steuerhinterziehung oftmals als „Kavaliersdelikt“ klassifiziert, ist strafrechtlich irrelevant. Wesentlich ist vielmehr, unter welchen Umständen eine Gefängnisstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Gerade bei Wirtschaftsdelikten ist dies entscheidend; denn sitzt der Unternehmer im Gefängnis, ist oftmals auch der Fortbestand des Betriebs und der Arbeitsplätze in Gefahr. Es geht also bei der Strafzumessung nicht um Fragen der Ehre, sondern u. a. um Umstände und Schaden der Tat.
Dass der BGH von den Instanzgerichten mit Nachdruck eine schärfere Gangart im Steuerstrafrecht einfordert, hat er bereits in seinem Grundsatzurteil vom 2. 12. 2008 – 1 StR 416/08 (DB0322447) zur Strafhöhe bei Steuerdelikten deutlich gemacht. Tenor: Bei sechsstelligen Beträgen liege eine Hinterziehung „in großem Ausmaß“ vor, eine Geldstrafe sei regelmäßig nicht mehr schuldangemessen. Bei Steuerschäden von 1 Mio. € oder mehr sei eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen, soweit nicht ausnahmsweise besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Nun hat Karlsruhe mit zwei Entscheidungen vom 7. 2. 2012 (1 StR 525/11) und 15. 12. 2011 (1 StR 579/11) nochmals seine Haltung bekräftigt. » weiterlesen