Das Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG umfasst generell Wirtschaftsgüter im Gesamthandvermögen der Gesellschaft. Darüber hinaus können auch Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter Betriebsvermögen darstellen (sog. Sonderbetriebsvermögen – „SBV“). Konkret trifft dies auf Wirtschaftsgüter zu, die entweder dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen (SBV I), oder solche, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters eingesetzt werden (SBV II). Zum SBV II gehören ggf. auch die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, wenn diese die Gesellschafterstellung des Kommanditisten dadurch stärken, dass sie für die KG wirtschaftlich vorteilhaft sind (z.B.: der Vertrieb erfolgt durch die Komplementär-GmbH) oder dadurch, dass sie den Einfluss des Kommanditisten auf die KG steigern (typischerweise durch einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG). Hat die GmbH & Co. KG einen eigenen Geschäftsbetrieb, muss entschieden werden, aus welchen Gründen die Anteile vorwiegend gehalten werden. Der BFH urteilte jetzt (Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, DB 2022 S. 574), dass hierfür – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Sicht des Kommanditisten entscheidend ist. Auch für den Fall, dass eine GmbH & Co. KG ausschließlich aus Komplementär-GmbH und Kommanditist besteht, seien die Komplementär-Anteile nicht zwingend SBV II. » weiterlesen
Archiv der Kategorie: Weinberger, Stefan
Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung: Anerkennung durch den BFH und potenzielle Auswirkungen auch auf Stiftungen
Von einer sog. Betriebsaufspaltung ist die Rede, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt ist. Diese Aufteilung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen für dessen Betrieb erforderliche Wirtschaftsgüter (wesentliche Betriebsgrundlagen) zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und Besitz- und Betriebsunternehmen einheitlich beherrscht werden (sog. personelle Verflechtung). Die steuerliche Folge ist so einfach wie weitreichend: Das Besitzunternehmen übt keine vermögensverwaltende Tätigkeit (Nutzungsüberlassung) aus, sondern wird zum Gewerbebetrieb. Handelt es sich beim Besitzunternehmen um eine gemeinnützige Stiftung, führt die Betriebsaufspaltung zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 17.11.2020 (I R 72/16) erstmals entschieden, dass diese steuerlichen Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn das Betriebsunternehmen seinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Ausland hat. » weiterlesen
BFH zu Genussrechten im Konzern: Kein beteiligungsähnliches Genussrecht ohne Beteiligung an stillen Reserven
Die Abgrenzung zwischen beteiligungsähnlichen und obligationsähnlichen Genussrechten bestimmt maßgeblich die Besteuerung von Genussrechten in Deutschland. Der BFH hat mit Urteil vom 14.08.2019 (I R 44/17, DB 2020 S. 1376) die Abgrenzung konkretisiert. » weiterlesen
Der grenzüberschreitende Gewinnabführungsvertrag bleibt die große Hürde für die Anerkennung ausländischer Organgesellschaften
Die OFD Frankfurt/M. hat mit einer bundesweit abgestimmten Rundverfügung vom 12.11.2019 (vgl. IStR 2020 S. 76) zur Anerkennung einer Organschaft mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und Geschäftsleitung in Deutschland Stellung genommen. Es geht darum, auf welche Weise sich die Organgesellschaft in diesen Fällen zur Abführung ihres ganzen Gewinns an den Organträger verpflichten kann. » weiterlesen