Einbringungen nach § 20 UmwStG sind in letzter Zeit besonders aufgrund der Sperrfrist des § 22 UmwStG diskutiert worden. Durch die Entscheidung des BFH vom 24.01.2018 (I R 48/15, DB 2018 S. 1568; vgl. hierzu Weiss/Brühl, Steuerboard vom 06.07.2018) ist die Verletzung dieser Sperrfrist durch Folgeumwandlungen besonders in den Mittelpunkt gerückt. In einer neuen Entscheidung vom 07.03.2018 beschäftigt sich der BFH nun mit § 20 UmwStG selbst (I R 12/16, DB 2018 S. 1705). Seit Jahren war hier streitig, ob Entnahmen im Rückwirkungszeitraum zu einer Aufstockungsverpflichtung für das eingebrachte Betriebsvermögen führen können. Dies hat der BFH nun verneint – der Ausgleich erfolgt über „negative Anschaffungskosten“ der erhaltenen Anteile. » weiterlesen
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BFH: Eine Aufwärtsverschmelzung ist eine Veräußerung
Die Sperrfristen des § 22 UmwStG sollen während ihrer siebenjährigen Laufzeit Statusverbesserungen durch die Einbringungen der §§ 20, 21 und 25 UmwStG verhindern. Diese Sperrfristbehaftung von (eingebrachten oder im Zuge der Einbringung erhaltenen) Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 22 UmwStG wird derzeit heiß diskutiert. Das FG Schleswig-Holstein hatte mit seinem Urteil zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II vor kurzem insoweit Neuland betreten (Brühl/Weiss, Steuerboard vom 02.05.2018). Nun hat der BFH mit seiner seit langem erwarteten Revision (Urteil vom 24.01.2018 – I R 48/15, DB 2018 S. 1568) zum Urteil des FG Hamburg vom 21.05.2015 (2 K 12/13) erneut für Diskussionsstoff im Bereich des § 22 UmwStG gesorgt. » weiterlesen
Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1/16, RS1269466) entschieden, dass der sog. „Einbringungsgewinn II“ (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer – vollumfänglichen – Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Dies soll gelten, wenn die Einbringung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Damit begibt sich das FG erstmals auf das schwierige und umstrittene gewerbesteuerliche Terrain, das die Änderungen des UmwStG durch das SEStEG im Jahr 2006 mit sich gebracht haben. » weiterlesen