Das Vermittlungsergebnis zur Erbschaftsteuer

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

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Das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen wird rückwirkend zum 01.07.2016 neu geregelt. Mit der Annahme der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses durch Bundestag und Bundesrat soll das Gesetzgebungsverfahren für eines der politisch am härtesten umkämpften Steuergesetze zum Abschluss kommen. Geplant ist, dass der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 29.09.2016 zustimmen wird und der Bundesrat im Oktober nachzieht. » weiterlesen

Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen: Kompromisslösung zur Erbschaftsteuer-Reform ist da

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, WIESE LUKAS, Hamburg

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Der Kompromiss zur Erbschaftsteuer-Reform (vgl. dazu Lüdicke, DB1207569), auf den sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD am 19.06.2016 geeinigt haben und den der Finanzausschuss am 22.06.2016 beschlossen hat, scheint den Forderungen der Wirtschaft und insbesondere der Unternehmensverbände weitgehend entgegen zu kommen. Das Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen wurde aufrechterhalten, mit einer Begrenzung der Höhe nach und ergänzenden Korrekturen des Regierungsentwurfs vom 08.07.2015 (DB0707996; vgl. dazu auch Bockhoff/Eick, DB 2015 S. 1685). Aber die Neuregelung hat vor allem zwei entscheidende Schwachstellen: » weiterlesen

Der Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuer: Drei Macken und ein großer Makel

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

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Die Bundesregierung hat den Entwurf der neuen Erbschaftsteuer überarbeitet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Regierungsentwurf vom 08. Juli 2015 (DB0707996) basiert auf den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (zum Vorentwurf vgl. DB0697298). Der Vorentwurf wurde im Detail überarbeitet und erheblich ergänzt. Bei originärem Betriebsvermögen finden zwar die Regelverschonung von 85 % bzw. die Optionsverschonung von 100 % weiterhin Anwendung. Aber diese Verschonungen sollen künftig nur noch bis zu einem Schwellenwert von 26 Mio. Euro (bzw. 52 Mio. Euro bei qualifizierten Familiengesellschaften, dazu unten) gelten. Bei größeren mittelständischen Unternehmen schmilzt der Verschonungsabschlag bis auf 20 % (bei der Regelverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) bzw. 35 % (bei der Optionsverschonung von Vermögen über 116 bzw. 142 Mio. Euro) ab. Die Verschonungsregeln sind jetzt sehr kleinteilig geworden. » weiterlesen

BMF legt Entwurf der neuen Erbschaftsteuer vor: Für Familienunternehmen wird es deutlich teurer

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

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Seit Jahrzehnten hat Deutschland ein verfassungswidriges Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Zuletzt stellte die weitgehende Verschonung (85 Prozent bzw. 100 Prozent) beim Übergang von Personenunternehmen und anderen Familiengesellschaften einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) dar. Großvermögen anderer Art waren nicht begünstigt. Ein Beispielsfall: Wer ein Familienunternehmen im Wert von 110 Mio. Euro erbte und daneben ein Bardepot i.H.v. 50 Mio. Euro, musste Erbschaftsteuer nur auf die 50 Mio. Euro zahlen (z.B. 30 Prozent, d.h. 15 Mio. Euro Erbschaftsteuer). Wer dagegen ein Wertpapierdepot i.H.v. 160 Mio. Euro erbte, unterlag damit in voller Höhe der Erbschaftbesteuerung (48 Mio. Euro Erbschaftsteuer). » weiterlesen

Sanierungsgewinn und Gewerbesteuer: Rolle rückwärts in NRW?

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

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Wenn Gläubiger sich an der Sanierung eines Unternehmens durch Forderungsverzicht beteiligen, wird unter engen Voraussetzungen auf die Besteuerung des Buchgewinns bei Ausbuchung der Verbindlichkeit verzichtet. Das Unternehmen muss, kurz gesagt, seine Sanierungsfähigkeit nachweisen, und der Forderungsverzicht muss zur Sanierung beitragen. Dann wird der Sanierungsgewinn nicht besteuert. Das steht im Sanierungserlass aus dem Jahr 2003. Bis dahin war die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinns sogar im Gesetz geregelt (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.), aber das Gesetz wurde als zu weitgehend kassiert. Seither hilft der Sanierungserlass, den das BMF als Grundlage für Billigkeitsmaßnahmen schuf (BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796). » weiterlesen