DBA: Sondervergütungen sollen immer Unternehmensgewinne sein – was hilft’s?

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften setzt der BFH seine Rechtsprechungslinie unbeirrt fort und ist damit weiter dabei, das nach langen Diskussionen erst unter dem 16. 4. 2010 erlassene ausführliche BMF-Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften gehörig auseinanderzunehmen. Nachdem bereits kaum ein Monat nach Herausgabe des Erlasses die Position der Finanzverwaltung, die Fiktionen des nationalen deutschen Steuerrechts im Bereich der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft bzw. der gewerblichen Infektion von Einkünften schlügen auf das Abkommensrecht durch, vom BFH konterkariert worden war, ereilte nur ein knappes halbes Jahr später die vom Fiskus propagierte Behandlung von Sondervergütungen im Inbound-Fall dasselbe Schicksal – und das, obwohl der Fiskus zuvor noch versucht hatte, seine Position durch eine Gesetzesänderung zu retten. » weiterlesen

Stückzinsen sind keine Zinsen

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Werden zinstragende Wertpapiere (Schuldverschreibungen) unterjährig veräußert, ist in dem vom Erwerber an den Veräußerer zu zahlenden Kurswert zusätzlich zu dem Kaufpreis für die Papiere selber ein Betrag erhalten (oder wird von vornherein getrennt ausgewiesen), der wirtschaftlich die vom letzten Zinstermin bis zum Veräußerungszeitpunkt rechnerisch aufgelaufenen Zinsen repräsentiert, die sog. Stückzinsen. Dieser Betrag ist nach deutschem Steuerrecht vom Empfänger (dem Veräußerer der Schuldverschreibung) zu versteuern: seit 2009 unterliegt er der Abgeltungsteuer, vorher war er nur im Rahmen der Veranlagung zu erfassen, weil insoweit keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde. Für den Erwerber der Schuldverschreibung waren und sind die gezahlten Stückzinsen nicht etwa Anschaffungskosten, sondern im Jahr der Zahlung abziehbare negative Einnahmen. » weiterlesen

DBA-Schachtelprivileg geht gewerbe-steuerlicher Hinzurechnung vor

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Eine beachtenswerte Variante des Verhältnisses zwischen Abkommensrecht und innerstaatlichem Recht zeigt sich bei der – in der überwiegenden Zahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) vereinbarten – Steuerfreistellung von Dividenden in Deutschland als Ansässigkeitsstaat einer Gesellschaft, welche im Rahmen einer bestimmten Mindestbeteiligung (je nach DBA meist zwischen 10 und 25%) Dividenden aus dem anderen Staat bezieht. Eine Freistellung solcher Dividenden von der Körperschaftsteuer gewährt zunächst § 8 b Abs. 1 KStG, und zwar ohne weitere Voraussetzungen, wohingegen DBA-Schachtelprivilegien schon durch die jeweils geforderte Mindestbeteiligungsquote, darüber hinaus häufig auch durch Aktivitätsvorbehalte und ähnliches qualifiziert sind. Als Folge davon „kippt“ die ursprüngliche Gleichrangigkeit der beiden Regelungen in den meisten Anwendungsfällen zu einer Wirksamkeit nur der innerstaatlichen Regelung hinüber (so dass die Erklärung des Ansatzes von 5% der Dividenden als fingierte Betriebsausgaben gemäß § 8 b Abs. 5 KStG als „Modalität“ der Besteuerung zumindest nachvollziehbar wäre). » weiterlesen

Treaty Override verstößt doch gegen Verfassungsrecht

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Zahlreiche Staaten – darunter Deutschland und, als Vor-„Reiter“, die USA – verstoßen häufig, ja fast schon gewohnheitsmäßig gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, die sie mit dem Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingegangen sind, indem ihre gesetzgebenden Organe innerstaatliche Rechtsnormen erlassen, die sich in Widerspruch zu DBA-Normen setzen. Wenn ein solcher Staat – wie Deutschland – Völkerrecht durch einfaches Gesetz in sein innerstaatliches Recht transformiert, so dass das Völkerrecht in der Normenhierarchie mit dem innerstaatlichen Recht formal gleichrangig wird, löst die neue innerstaatliche Rechtsnorm als „lex posterior“ das aus dem DBA stammende Recht ab, d. h. das DBA-Recht wird innerstaatlich „überschrieben“, „überrollt“ oder es wird „darüber hinweggeritten“, wie auch immer man den Ausdruck „Treaty Override“ ins Deutsche übersetzen mag. Den völkerrechtlichen Sanktionen, zu denen der andere DBA-Vertragsstaat berechtigt wäre (die aber aus diesem Anlass wohl noch nie ergriffen wurden), sieht man gelassen entgegen. » weiterlesen

Einlagenrückgewähr durch ausländische Kapitalgesellschaften – zur Vereinfachung Substanzbesteuerung?

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Dieses Thema ist seit Jahren ein Dauerbrenner; gerät es einmal kurzzeitig aus dem Gedächtnis, wartet es nur darauf, bei nächster Gelegenheit wieder in den Fokus der Diskussion zu rücken. Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft Einlagen (außer Nennkapital), etwa aus der Kapitalrücklage, an ihre Anteilseigner zurück, ist die Einlagenrückgewähr grundsätzlich steuerfrei; lediglich zeitliche Verschiebungen können sich aus der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge (ausschüttbarer Gewinn zuerst) ergeben. » weiterlesen

Sind DBA-Verständigungsvereinbarungen unmittelbar gegenüber dem Steuerpflichtigen durchsetzbar?

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Frankfurt/M.

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge. Als solche müssen sie laut Grundgesetz durch Parlamentsbeschluss in deutsches innerstaatliches Recht transformiert werden, um gegenüber Steuerpflichtigen und Gerichten Bindungswirkung zu entfalten. Moderne DBA, die in ihrer Struktur heute ganz überwiegend dem Musterabkommen der OECD nachgebildet werden, sehen zur Streitbeilegung im Einzelfall, aber auch generell zur Beseitigung von Auslegungs- und Anwendungsproblemen Verfahren vor, in denen sich die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten auf Lösungen im Sinne der Zielsetzung des DBA verständigen. Zielsetzung eines DBA ist die Vermeidung der (juristischen) Doppelbesteuerung, aus der Sicht der Verwaltung sicher auch die Vermeidung der Nichtbesteuerung, d.h. der Entstehung „weißer“ Einkünfte. » weiterlesen

Die KGaA – auch international ein Zwitter?

RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

In Deutschland gibt es etwa 250 Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), darunter so populäre Unternehmen wie Henkel, Merck oder die Lizenzspielerabteilungen diverser Bundesligavereine. Zivilrechtlich ist die KGaA eine Mischform zwischen KG und AG: Die persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) und ihre Vermögenseinlagen unterliegen Personengesellschaftsrecht, die Kommanditaktionäre sind an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich zu haften, und genießen mitgliedschaftliche Rechte wie die Aktionäre einer AG. Geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind allein die Komplementäre. Dies ist, etwa für Familienunternehmen, die sich über die Börse finanzieren, ein Vorteil gegenüber der AG: » weiterlesen