Wer seine eigene Wohnung Dritten entgeltlich – wenn auch nur tageweise – überlässt, muss die Einnahmen beim Finanzamt angeben. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, kann schon bald die Steuerfahndung klingeln. Denn die Einnahmen sind steuerpflichtig, und zwar in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet. In Deutschland unterliegen diese Mieteinnahmen ebenfalls regelmäßig der Einkommensteuer. Selbst Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vermietung über ein ausländisches Vermietungsportal erfolgt. Aktuelle Brisanz entwickelt dieses Thema durch die Anfrage deutscher Finanzbehörden an deren irische Kollegen mit dem Inhalt, Daten über deutsche Steuerpflichtige zu übermitteln, die über das Vermietungsportal „AirBnB“ Vermietungseinkünfte generieren. Die irischen Behörden haben nun aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal sechs Monate Zeit, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu übermitteln. » weiterlesen
Neue Entwicklungen zur (beschränkten) Haftung der Organgesellschaften für Steuerschulden des Organträgers
Organgesellschaften haften für Steuern des Organträgers. Ihre Inanspruchnahme liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Die Grenzen dieser Haftung sind allerdings unklar. Umstritten ist, ob und inwieweit bereits der Wortlaut der einschlägigen Haftungsvorschrift (§ 73 AO) oder erst die beim Erlass eines Haftungsbescheids anzustellenden Ermessenserwägungen der Haftung der einzelnen Organgesellschaft Grenzen setzen. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung hierzu deuten auf eine stärker differenzierte Betrachtung der körperschaftsteuerlichen, gewerbesteuerlichen sowie umsatzsteuerlichen Organschaft hin. » weiterlesen
Erbschaftsteuerverschonung für Wohnungsunternehmen – Alles bleibt beim Alten
Mit Urteil vom 24.10.2017 (II R 44/15, RS1263200) hatte der BFH entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung für „Wohnungsunternehmen“ (jetzt: § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG) einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne einer originär gewerblichen Tätigkeit (z.B. aufgrund von Sonderleistungen in Form einer Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes) erfordere. Diesen Anforderungen wird der überwiegende Teil typischer großer Vermietungsgesellschaften nicht gerecht. Der gesetzliche Verschonungstatbestand droht daher bei Anwendung der BFH-Sichtweise weitgehend leer zu laufen (vgl. hierzu Escher, Steuerboard vom 26.02.2018). Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das genannte BFH-Urteil wurde daher mit Spannung erwartet. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (Gleichlautende Erlasse vom 23.04.2018, DB1270406). » weiterlesen
Umsatzsteuerfragen bei vorzeitiger Beendigung von Miet- und Pachtverträgen
Das FG Hessen hat sich aktuell mit der Fragestellung zur Qualifikation einer „Abfindungszahlung“ als entgeltliche Leistung beschäftigt (Urteil vom 28.04.2017 – 6 K 1986/16; anhängig beim BFH: XI R 20/17). Der XI. Senat des BFH hingegen hat sich jüngst (Urteil vom 13.12.2017 – XI R 3/16, DB 2018 S. 1061) mit der Frage des Vorsteuerabzugs bzgl. als umsatzsteuerpflichtig qualifizierter „Abfindungszahlungen“ beschäftigt, was einen ersten Ausblick auf die erwartete Entscheidung desselben Senats bezüglich der Revision XI R 20/17 zulässt. » weiterlesen
(Rückwirkender) Vorsteuerabzug bei nachträglichem Steuerausweis
Der EuGH hatte innerhalb kurzer Zeit zweimal darüber zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung, in der nachträglich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, zulässig sei. Spezielle Ausschlussfristen für den Vorsteuerabzug im slowakischen und portugiesischen Umsatzsteuergesetz standen einem Vorsteuerabzug entgegen. In der Rs. Volkswagen AG (Urteil vom 21.03.2018 – Rs. C-533/16) ging es um die Berichtigung einer Rechnung, in der ursprünglich keine Steuer ausgewiesen war, weil der Leistende von einem nicht steuerbaren Vorgang ausging. In der Rs. Biosafe (Urteil vom 12.04.2018 – Rs. C-8/17) war zunächst ein falscher Steuersatz angewandt worden (ermäßigt 5% statt regulär 21%). Auf diesen Unterschied ging der EuGH jedoch nicht ein. Offenbar sah der EuGH darin keinen für seine Entscheidungen relevanten Aspekt. » weiterlesen
Unternehmenskauf: Steuerhaftungsrisiken bei nachträglicher Insolvenz des Verkäufers
Beim Erwerb eines Unternehmens in der Form eines Asset Deals (Erwerb sämtlicher Aktiva und Passiva eines Unternehmens) haftet der Erwerber für die vor dem Erwerb entstandenen betrieblichen Steuern (insbesondere Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer) des Unternehmens, sofern die betreffende Steuer seit Beginn des letzten Jahres vor der Übereignung des Betriebs entstanden ist und vor Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebsübergangs festgesetzt wird (vgl. § 75 AO). Dieses Haftungsrisiko wird typischerweise durch eine vertragliche Steuerfreistellung abgesichert. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die vertraglichen Schutzmechanismen zugunsten des Erwerbers nicht immer greifen, da der Verkäufer im Falle einer Inanspruchnahme des Erwerbers mitunter nicht mehr in der Lage ist, die Freistellungsverpflichtung zu erfüllen. Einen wichtigen Hinweis auf (weitere) mögliche Haftungsrisiken und eine effektive Haftungsabschirmung gibt nun die Entscheidung des FG Sachsen vom 21.06.2017 – 1 K 892/14 (anhängig beim BFH: VII R 29/17). » weiterlesen
Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1/16, RS1269466) entschieden, dass der sog. „Einbringungsgewinn II“ (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer – vollumfänglichen – Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Dies soll gelten, wenn die Einbringung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Damit begibt sich das FG erstmals auf das schwierige und umstrittene gewerbesteuerliche Terrain, das die Änderungen des UmwStG durch das SEStEG im Jahr 2006 mit sich gebracht haben. » weiterlesen
Sale- und Lease-Back-Gestaltungen auf dem Prüfstand
Bei der Zurechnung des steuerlichen (wirtschaftlichen) Eigentums ist im Ertragsteuerrecht die zivilrechtliche Situation zwar die Ausgangslage, im Ergebnis aber unerheblich. Ob und wem ein Vermögensgegenstand ertragsteuerlich zugerechnet wird, bemisst sich nach den Kriterien des § 39 AO und damit unabhängig davon, wer z.B. für eine Immobilie im Grundbuch als Eigentümer oder bei GmbH-Anteilen in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist. Relevant wird diese Thematik bei Sale- und Lease-Back-Szenarien, wenn also z.B. der bisherige Eigentümer eine Immobilie zivilrechtlich veräußert und zugleich vom Neueigentümer für einen bestimmten Zeitraum wieder anmietet. Mit gleich vier jüngeren Urteilen hat sich der BFH mit diesem für die Praxis äußerst relevanten Thema beschäftigt und die jahrelang geübte Praxis zur Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in Sale- und Lease-Back-Situationen auf den Prüfstand gestellt. » weiterlesen