Berücksichtigung von vororganschaftlichen Rücklagen bei der Bemessung der Ausschüttungssperre

WP StB Dr. Martin Lenz ist Partner und Leiter National Tax bei KPMG AG, Frankfurt/M.

Eine Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Abführung des ganzen Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger. Bei der Bemessung der Gewinnabführung ist der Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG zu beachten. Mit dem BilMoG wurde § 301 AktG dahingehend geändert, dass eine „Abführungssperre“ eingeführt wurde: Danach ist der Höchstbetrag der Gewinnabführung um „den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag“ zu vermindern. § 268 Abs. 8 HGB – ebenfalls durch das BilMoG eingeführt – formuliert die handelsrechtliche Ausschüttungssperre: Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, „wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen“ (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB). » weiterlesen

BilMoG und Organschaft – Eine gefährliche Symbiose

Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages. Da die Regeln zur Gewinnermittlung und –abführung durch das BilMoG grundlegende Veränderungen erfahren haben, stellen sich eine Fülle von Zweifelsfragen, die in der Praxis mit Blick auf die zutreffende Durchführung des Gewinnabführungsvertrages zu erheblichen Unsicherheiten führen und eine Gefährdung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft darstellen. Ausgangspunkt für diese Risiken sind unterschiedliche Fragenkomplexe: » weiterlesen

Gewinnabführung und Abführungssperre bei Organschaft

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Bei der Ermittlung des abzuführenden Betrags sind Ausschüttungssperren zu beachten, die nach der Änderung von § 301 AktG durch BilMoG als Abführungssperren greifen. Ungeklärt ist jedoch das Zusammenwirken von Abführungssperre und latenten Steuern, woraus ein erhebliches Steuerrisiko resultieren kann. » weiterlesen

Organschaft und BilMoG

Die Gewinnermittlungs- und –verwendungsregeln des BilMoG werfen Zweifelsfragen auf, die auf die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft durchschlagen können. Denn die Organgesellschaft muss sich verpflichten, „ihren ganzen Gewinn … abzuführen“ und diese Gewinnabführung muss während der gesamten Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags tatsächlich durchgeführt werden. Eine Beachtung diesen Regeln setzt Klarheit darüber voraus, wie der ganze Gewinn als Ergebnis einer richtigen (objektiv oder subjektiv) Bilanzierung zu bestimmen ist. Unklarheiten im Bereich der neuen Gewinnermittlungs- und –verwendungsregeln können daher erheblich steuerliche Risiken heraufbeschwören. Nachfolgend sollen einige Aspekte exemplarisch behandelt werden. » weiterlesen