Sind hypothetische zukünftige Steuerentlastungen bei der Ermittlung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu berücksichtigen?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In der Praxis der steuerlichen Gestaltungsberatung ist das Einholen einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung (§ 89 Abs. 2 AO) vor Umsetzung einer Transaktion (z. B. Verschmelzung von Gesellschaften) das übliche Prozedere. Ziel ist, die steuerlichen Auswirkungen der geplanten Transaktion verbindlich mit der Finanzverwaltung vor Umsetzung der Transaktion abzustimmen. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ab einem Gegenstandswert von 10.000 € gebührenpflichtig, die Gebühr kann bis zu 91.456 € betragen (Gegenstandswert ab 30 Mio. €). Fraglich ist, ob bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der verbindlichen Auskunft zukünftige (hypothetische) Steuerentlastungen (z. B. Mehrabschreibungen in Folge einer Buchwertaufstockung von Wirtschaftsgütern aufgrund eines hypothetischen Verschmelzungsgewinns) „gebührenmindernd“ zu berücksichtigen sind. Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 15. 2. 2012 – 12 K 5002/07 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13/12) dürfte dies der Fall sein. » weiterlesen

Kein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt einer verbindlichen Auskunft

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzverwaltung stellt ein wichtiges Instrument zur Steuerplanung dar. In einem kürzlich ergangenen Urteil (BFH-Urteil vom 29. 2. 2012 – IX R 11/11, DB 2012 S. 1550) hat der BFH entschieden, dass ein Stpfl. die inhaltliche Richtigkeit einer zu seinen Ungunsten ergangenen verbindlichen Auskunft nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfen kann. Falls das FA im Rahmen der verbindlichen Auskunft zu Ungunsten des Stpfl. entscheidet, so bleibt dem Stpfl. deshalb i. d. R. nur, sein ursprüngliches Vorhaben aufzugeben oder er stellt sich auf eine Auseinandersetzung im Steuerfestsetzungsverfahren ein. Hier ist die Entscheidung des FA einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. » weiterlesen

Geschäftsleitung als „Mittelpunkt“ im Zentrum der Peripherie

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Besteuerung von in Deutschland erzieltem Einkommen einer KapGes. ist oft davon abhängig, dass dieses Einkommen einer „Geschäftsleitungs-Betriebstätte“ zugeordnet werden kann.

Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird davon ausgegangen, dass eine KapGes. mehrere „Orte der Geschäftsleitung“ haben kann, mit der Folge einer sich auf das weltweite Einkommen erstreckenden Steuerpflicht auch in verschiedenen Staaten (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Ist das der Fall, soll es zur Bestimmung des Hauptansässigkeitsstaats auf den „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ ankommen, wenn man so will, auf die „gewichtigere“, die „effektive“ Geschäftsleitung bzw. den Ort, wo letztere zu lokalisieren ist (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA).

Weiter geht das DBA-Recht davon aus, dass eine in einem Staat aufgrund des dortigen Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft in einem anderen Staat eine Betriebsstätte auch in Form eines weiteren (weniger gewichtigen) „Ortes der (bloßen) Leitung“ (Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA) haben kann, was in diesem Staat eine „nur“ beschränkte Steuerpflicht mit bestimmtem Einkommen aus diesem Staat nach sich zieht. » weiterlesen

Schafft das E-Government-Gesetz den Einspruch per E-Mail wieder ab?

StB Stefan Renger, Noerr LLP, Düsseldorf

Das Bundesinnenministerium hat diese Woche den Referentenentwurf (DB0469473) für das E-Government-Gesetz veröffentlicht, das bereits im Koalitionsvertrag angekündigt worden war. Das Gesetz soll für Bürger und Unternehmen die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung vereinfachen. Es sieht auch Änderungen an den Formvorschriften in der AO vor und hat somit Auswirkungen auf jeden Stpfl.

Zukünftig soll die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid des FA nicht mehr nur „schriftlich oder zur Niederschrift“, sondern auch „elektronisch“ möglich sein. Der elektronischen Form soll dabei ein elektronisches Dokument genügen, das per De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“ an das FA geschickt wird. Diese Absenderbestätigung setzt voraus, dass sich der Stpfl. zuvor gegenüber seinem De-Mail-Anbieter mit dem neuen Personalausweis im Scheckkartenformat oder mit einem anderen sicheren Verfahren identifiziert hat. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass mit dieser Neuregelung die elektronische Einlegung des Einspruchs ermöglicht wird.

Doch dreht das Ministerium mit diesem Gesetz nicht das Rad zurück? Nach Ansicht des Niedersächsischen FG (Urteil vom 24. 11. 2011- 10 K 275/11, DB0465261, vgl. auch StRkom DB0465270) und des FG München (Urteil vom 11. 8. 2011 – 5 K 1763/10) kann bereits heute ein Einspruch per einfacher E-Mail beim FA eingelegt werden. Das BMF hat die FÄ im Anwendungserlass zur AO angewiesen, solche Einsprüche als wirksam anzusehen. Inzwischen ist auch jedes FA in Deutschland per E-Mail erreichbar. » weiterlesen

Wohnsitzverlagerung aus steuerlichen Gründen: Wenn, dann richtig!

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath+Partners, Berlin

Nicht nur politische Diskussionen um eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes, Überlegungen zur Einschränkung der umfassenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer und die mögliche Wiedereinführung einer Vermögensteuer im Falle eines Regierungswechsels im Jahre 2013, sondern auch die aktuelle Diskussion um die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene veranlassen vermögende Privatpersonen, einen Wegzug in das Ausland aus steuerlichen Gründen in Erwägung zu ziehen. » weiterlesen

Kein Steuerabzug von Anlegerverlusten bei nachträglich vorgelegter Bescheinigung

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. In diesem Fall wird der Einspruch vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt aufgrund spezieller Verfahrensregelungen möglich. So kann der Steuerbescheid auch zuungunsten des Finanzamts nach Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige im Verfahren auf neue Tatsachen verweisen kann. Dieses Argument greift, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Sollte sich das zugunsten von Steuerzahlen auswirken, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Der Hinweis auf vergessene Belege oder allgemeine Unordnung in der Aktenführung reicht daher nicht aus. Denn in solchen Fällen unterstellt der Finanzbeamte eine Mitschuld am verspäteten Nachweis und akzeptiert die Kosten oder verminderte Einnahmen nicht mehr. » weiterlesen

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Rechtsanwalts-LLP?

Dr. Helder Schnittker, LL.M., Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht, FGS Flick Gocke Schaumburg

RA/FAStR Dr. Helder Schnittker, LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In der Praxis ging man bislang ganz überwiegend davon aus, dass die nach ausländischem Handelsrecht bestehende Verpflichtung einer ausländischen Gesellschaft, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen, für die Besteuerung in Deutschland ohne Bedeutung ist. Das BMF ist dieser Auffassung in einem kürzlich erschienenen Schreiben mit dem Hinweis entgegengetreten, dass auch ausländische Rechtsnormen eine Buchführungspflicht für Zwecke der Besteuerung in Deutschland begründen können. Dieser Hinweis birgt einigen Sprengstoff über den eigentlichen Anwendungsbereich des Schreibens hinaus. Insbesondere hierzulande in ausländischer Rechtsform tätige Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürften hier alarmiert sein. » weiterlesen

Wo beginnt der Gestaltungsmissbrauch?

Zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung besteht ein natürlicher Interessengegensatz: Der Steuerbürger darf, kann und will seine Erwerbssphäre so gestalten, dass er möglichst wenig Steuern zahlt und die Finanzverwaltung soll, muss und will ein möglichst hohes Steueraufkommen generieren. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen der steuerlichen Gestaltung liegen bzw. wo der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO beginnt.

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