Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen?

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit 2009 sind Werbungskosten im Bereich der Kapitaleinkünfte nicht mehr abzugsfähig. Jedenfalls für bestimmte Fälle stellt ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg dies nun aus verfassungsrechtlichen Gründen infrage.

Abzugsverbot für Werbungskosten im Bereich der Kapitaleinkünfte

Mit der Abgeltungsteuer 2009 wurde ein pauschaler Steuersatz i. H. von 25% für Kapitalerträge eingeführt. Aufgrund dieser (gemessen am Höchststeuersatz) moderaten steuerlichen Belastung hielt es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, den Abzug von Werbungskosten im Bereich der Kapitaleinkünfte auszuschließen; es kann nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 801 € (1.602 € für Ehegatten bei Zusammenveranlagung) geltend gemacht werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung kann jedoch auf Antrag eine sog. Günstigerprüfung durchgeführt werden. Die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte werden dann in die Einkommensermittlung nach § 2 EStG einbezogen und der tariflichen ESt unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Es kommt dann statt des Abgeltungsteuertarifs der im Einzelfall anwendbare (niedrigere) progressive ESt-Tarif zur Anwendung. Nach bislang herrschendem Verständnis bleibt es allerdings auch im Rahmen dieser Günstigerprüfung bei dem in § 20 Abs. 9 EStG statuierten Abzugsverbot für Werbungskosten, und es kommt nur der Sparer-Pauschbetrag zum Ansatz. » weiterlesen

Das Steuerabkommen mit der Schweiz – der zweite Anlauf

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Am 5. 4. 2012 wurde in Bern ein Protokoll zur Änderung des am 21. 9. 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt („Steuerabkommen“)  unterzeichnet („Ergänzungsprotokoll“, vgl. DB0470249). Die Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden ursprünglich am 10. 8. 2011 abgeschlossen (vgl. BMF, PM Nr. 32/2011 vom 10. 8. 2011). Am 22. 9. 2011 wurde das Steuerabkommen mit der Schweiz auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, nachdem es am Tag zuvor von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und der Schweizer Finanzministerin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf in Berlin unterzeichnet wurde. Das Steuerabkommen soll am 1. 1. des nach beiderseitiger Notifikation folgenden Kalenderjahres in Kraft treten; von der Bundesregierung wird der 1. 1. 2013 angestrebt.

SPD, Bündnis 90/die Grünen sowie die Linke lehnen die geplante einmalige pauschale Nachzahlung ab und fordern weiterhin den Kauf von CDs aus der Schweiz mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher aus Deutschland.

Zu dem nun unterzeichneten Ergänzungsprotokoll erklärte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble „Mit dem Ankommen werden wir in die Lage versetzt, für die Vergangenheit und für die Zukunft Kapitalanlagen deutscher Staatsbürger in der Schweiz zu besteuern. Das sind Steuereinnahmen, die ohne Abkommen laufend verjähren würden. So wird Gerechtigkeit hergestellt …“ (vgl. BMF, PM Nr. 12/2012 vom 5. 4. 2012). » weiterlesen

Das Steuerabkommen mit der Schweiz, Unmut und potentielle Auswirkungen

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Am 10. 8. 2011 haben Unterhändler der Schweiz und Deutschlands in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert (vgl. PM des BMF Nr. 32/2011 vom 10. 8. 2011). Der vollständige Text der Übereinkunft liegt derzeit noch nicht vor; er wird erst nach Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in einigen Wochen veröffentlicht. Das Steuerabkommen könnte Anfang 2013 in Kraft treten. » weiterlesen

Steuerhilfe für Griechenland-Anleger

StB Stefan Renger, Noerr LLP, Düsseldorf

Die Regeln für die Abgeltungsteuer sind komplex – bieten aber auch manch überraschende Gestaltungsmöglichkeit, um die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen deutlich zu senken. Erzielt der Steuerpflichtige positive Kapitalerträge, ist es sein Ziel, dass diese Erträge nur der Abgeltungsteuer von 25% und nicht etwa dem höheren Spitzensteuersatz unterliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch Abwehrvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass bei der – leicht gestaltbaren – Fremdfinanzierung eines Unternehmens durch den Gesellschafter ein Vorteil aus der Steuersatzspreizung entsteht. Deshalb unterliegen Zinsen, die ein Gesellschafter von seiner GmbH für die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens erhält, nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Einkommensteuersatz. » weiterlesen

Fehlende steuerliche Attraktivität von G-REITs ?

Der deutsche Gesetzgeber hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um für deutsche börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften G-REITs ein attraktives Regelungssystem zu schaffen. Trotzdem existieren in Deutschland bisher nur drei G-REITs, was wohl nur zum Teil auf die Krise an den Immobilien- und Finanzmärkten zurückzuführen ist, die kurz nach Verabschiedung der Regelungen zum G-REIT einsetzte. » weiterlesen