Abmahnungen sind meist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. In der Vergangenheit hat der Abmahnende vom Abgemahnten meist den Ersatz des Nettobetrags der aufgewandten Anwaltskosten verlangt. Diese Zahlung hat der Abmahnende als nicht steuerbar eingestuft. Entsprechend hat er keine Umsatzsteuer abgeführt. Dies ändert sich nun. Wie aus einer aktuellen BFH-Entscheidung hervorgeht (BFH vom 21.12.2016 – XI R 27/14, DB 2017 S. 946; vgl. dazu auch Werth, StR kompakt, DB1237374), sieht der BFH in diesem Aufwendungsersatz ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung: Die Leistung besteht aus Sicht des BFH darin, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird. Der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte an einen Mitbewerber zahlt, sei insbesondere kein nicht steuerbarer Schadensersatz. Unternehmer, die Mitbewerber auf Basis des UWG abmahnen, müssen nunmehr die umsatzsteuerrechtlichen Folgen beachten. » weiterlesen