Bis 2004 wurden Renten nur teilweise, nämlich ich Höhe des sog. Ertragsanteils besteuert, den der Gesetzgeber in einer Tabelle typisiert festgelegt hat. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass Renten auf einem „Altersvorsorgeguthaben“ beruhen, das der Arbeitnehmer während seines Erwerbslebens (teilweise aus versteuertem Einkommen) angespart hat und das – wie ein Sparguthaben – nach dem Erwerbsleben sukzessive aufgelöst wird. Nur die Verzinsung, also der „Ertragsanteil“, sollte einkommensteuerlich erfasst werden.
Ausgelöst durch eine Entscheidung des BVerfG wurde dieses System der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geändert. Seit dem 1. 1. 2005 werden die Rentenbeiträge – allerdings mit langen Übergangsfristen – nach und nach als Sonderausgaben von der Besteuerung freigestellt. Im Gegenzug dazu werden die Renten in der Versorgungsphase schrittweise vollständig besteuert. Man spricht von der „nachgelagerten Besteuerung“. Dieser Systemwechsel hat eine Reihe von schwierigen Fragen aufgeworfen, mit denen sich der BFH in zahlreichen Entscheidungen zu befassen hatte. » weiterlesen