Amtshaftung der Steuerbehörden – Wo verläuft die Grenze der „Kostenfreiheit des Einspruchsverfahrens“?

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Im Einspruchsverfahren gilt der „Grundsatz der Kostenfreiheit“, d. h. selbst im Fall seines  Obsiegens hat der Stpfl. nach den einschlägigen Vorschriften der AO keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Kosten seines steuerlichen Beraters. Begründet wird dies allgemein mit dem Argument, dass das Besteuerungsverfahren als „Massenverfahren“ besonders fehleranfällig sei und das Einspruchsverfahren ggf. nur eine Fortsetzung des eigentlichen Festsetzungsverfahrens darstelle.

In der Praxis sehen sich die Stpfl. allerdings leider häufig Steuerbescheiden gegenüber, die – jedenfalls für den steuerlichen Berater erkennbar – auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung oder sogar nur auf einer Nachlässigkeit des FA beruhen. » weiterlesen

Erste Entscheidung zu überlangen Finanzgerichtsprozessen – BFH lehnt Geldentschädigung ab

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Seit Dezember 2011 stehen neue Rechtsbehelfe gegen überlange (Finanz-)Gerichtsprozesse zur Verfügung (§ 198 GVG). Mit der Verzögerungsrüge kann der Kläger eine unangemessene Verfahrensdauer beim Finanzgericht rügen. Verzögert sich das Verfahren dennoch weiter, kann der Kläger frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge (und spätestens bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens) eine Entschädigung beim BFH einklagen. Bei einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schadens. Diese Klage besteht nach Auffassung des BFH parallel zur Amtshaftungsklage, die andere Voraussetzungen hat und stets vor dem Landgericht erhoben werden muss (siehe dazu meinen Beitrag vom 20. 6. 2012, DB0481947). » weiterlesen

Schadensersatzanspruch des Stpfl. bei Fehlern des FA?

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei Pöllath + Partners, Berlin

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Die Finanzbehörden können sich bei rechtswidrigem Vollzug der Steuergesetze schadensersatzpflichtig machen. Anspruchsgrundlage dafür sind der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) und – bei Verstößen gegen EU-Recht – der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch. Der Stpfl. muss Rechtsschutz gegen fehlerhaftes Handeln der Finanzbehörden regelmäßig zunächst vor den Finanzgerichten suchen (Vorrang des Primärrechtsschutzes). Bestätigen diese der Finanzbehörde rechtmäßiges Handeln, entfällt zugleich die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Nach einem erfolgreichen Finanzgerichtsprozess dagegen muss die Finanzbehörde ihr rechtswidriges Handeln korrigieren, also etwa den angefochtenen Steuerbescheid ändern. Daraufhin fällige Steuererstattungen muss sie grds. mit immerhin 6% jährlich verzinsen. Außerdem hat der obsiegende Stpfl. einen Kostenerstattungsanspruch gegen das FA, allerdings beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren. Für darüberhinausgehende Schäden steht ihm ggf. ein Schadensersatzanspruch zu. Ein mögliches Hindernis für die Geltendmachung von Schadensersatz dürfte darin liegen, dass der Stpfl. das Dauerverhältnis zu seinem FA nicht (zusätzlich) belasten will. Auch der steuerliche Berater mag wenig Neigung verspüren, etwa im Anschluss an einen erfolgreichen Finanzgerichtsprozess zu einem Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten zu raten und diesen durchzuführen oder zu begleiten.