Zwei Sorten von Änderungsbescheiden?

Prof. Dr. Dieter Birk Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, Pöllath + Partners, Berlin

Prof. Dr. Dieter Birk
Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner, Pöllath + Partners, Berlin

Steuerbescheide werden mit Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (§ 124 Abs. 1 AO) und können von der Finanzbehörde nur noch geändert werden, wenn die einschlägigen Änderungsvorschriften der AO erfüllt sind. Hat der Steuerpflichtige den Steuerbescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten, so kann die Behörde den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn dieser vor der Änderung darauf hingewiesen wurde (§ 367 Abs. 2 AO). Er hat dann die Möglichkeit den Einspruch zurückzunehmen, und die Behörde ist bzgl. der beabsichtigten Änderung wieder auf die einschlägigen Änderungsvorschriften verwiesen. » weiterlesen