Die verbilligte Wohnungsüberlassung – Beginnt die Steuervergünstigung künftig ab 66% ?

Durch das Wohnungseigentumsförderungsgesetz vom 15. 5. 1986 wurde in § 21 Abs. 2 EStG eine Sonderregelung eingefügt, wonach die verbilligte Wohnraumüberlassung bei Beziehern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum vollen Werbungskostenabzug berechtigt, wenn das Entgelt mindestens 50% der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt sie darunter, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Ab 2004 wurde diese Grenze auf 56% angehoben. Nunmehr ist im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Gesetzentwurf der der Bundesregierung vom 4. 2. 2011, BT-Drucks. 54/11) eine weitere Anhebung auf 66% vorgesehen. Zusätzlich soll ein Satz angefügt werden, der lautet: „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“ Wie ist das zu verstehen? » weiterlesen