Wird ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt, unterliegt er auch mit seinem schweizerischen Arbeitslohn der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Trotzdem konnten Rentenversicherungsbeiträge, die auf dem schweizerischen Arbeitslohn des entsandten Arbeitnehmers basieren, bisher nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der BFH hat nun entschieden, dass dieses Sonderausgabenabzugsverbot gegen die auch im Verhältnis zur Schweiz geltenden Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt. Mit seiner Entscheidung vom 05.11.2019 ermöglicht er den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich auch bei Arbeitnehmerentsendungen in die Schweiz (BFH vom 05.11.2019 – X R 23/17). » weiterlesen