Das ErbStG begünstigt unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber von unternehmerischem Vermögen, wenn dieser das Unternehmen fortführt und damit Arbeitsplätze sichert. Demgegenüber soll Vermögen, das in der Regel der Kapitalanlage dient, in vollem Umfang steuerpflichtig sein. Um eine zielgenaue Abgrenzung des begünstigten Vermögens von dem steuerpflichtigen Vermögen zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Katalog des sogenannten Verwaltungsvermögens geschaffen (vgl. § 13b Abs. 4 ErbStG). Wird Verwaltungsvermögen (der Begriff wird nachfolgend umfassend verstanden und meint auch junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und junge Finanzmittel) auf Ebene einer Gesellschaft festgestellt, stellt sich die Frage, nach welchen Maßstäben dieses auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Das ErbStG selbst enthält hierauf keine Antwort. Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 11.02.2021 hat die Finanzverwaltung erneut und zum dritten Mal rückwirkend zum 01.07.2016 dazu Stellung bezogen. Dabei werfen die Ländererlasse leider mehr Fragen auf als sie beantworten. » weiterlesen