Die Regelungen zur fiktiven Gewerblichkeit lassen dem Grunde nach z.B. vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften zu gewerblichen Personengesellschaften werden. Das hat steuerliche Folgen, die weder insgesamt positiv noch zwingend negativ sein müssen. Eine der wichtigsten Folgen ist jedenfalls die sachliche Gewerbesteuerpflicht dieser Personengesellschaften. Eine weitere ist – bei Umqualifikation von originär vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften – die dauerhafte steuerliche Verstrickung der eingesetzten Wirtschaftsgüter. § 15 Abs. 3 EStG enthält insoweit mehrere Alternativen, die u.a. diese Rechtsfolgen auslösen können. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit hatte das BVerfG zuletzt mit Beschluss vom 15.01.2008 (1 BvL 2/04, RS0707909) bestätigt. Im Streit um die Details möchte der Gesetzgeber nun im Rahmen des Referentenentwurfs des „JStG 2019“ eine Änderung herbeiführen. » weiterlesen