Es gibt Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die meisten dieser Befreiungen führen dazu, dass der leistende Unternehmer keine Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, welche mit den steuerbefreiten Umsätzen direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen, so z.B. die in § 4 Nr. 8–24 UStG genannten Befreiungen. Dazu gehören im Wesentlichen Bank-, Versicherungs- und Finanzumsätze, Vermietungs- und Heilumsätze sowie weitere soziale und kulturelle Umsätze. » weiterlesen