Berücksichtigung von Sonderausgaben auch bei ausländischen Einkünften

RA Marc Nathmann, Hof

RA Marc Nathmann, Hof

Ausländische Einkünfte werden künftig steuerlich günstiger behandelt, da Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie alle übrigen steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen bei der Anrechnung ausländischer Steuern berücksichtigt werden müssen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. 12. 2013 (I R 71/10, DB0651502) entschieden. Der BFH stellt insbesondere klar, dass das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen ist. Gegen dieses Prinzip verstößt die bisherige Methode der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Dies wird nach dem Wortlaut des Urteils generell und nicht nur wie im vom BFH entschiedenen Fall  bei Einkünften aus dem EU-Ausland gelten. » weiterlesen

Kann denn Ausland Inland sein?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

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Inländer sind mit ihren weltweit erzielten in- und ausländischen Einkünften grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen sind Ausländer nur „beschränkt“ steuerpflichtig. „Beschränkt“ deshalb, weil sich die Steuerpflicht für Ausländer nur auf inländische Einkünfte erstreckt, die einen in § 49 EStG konkretisierten Inlandsbezug haben. Der Katalog der Einkünfte in § 49 EStG ist abschließend. Er umfasst nicht alle Einkünfte aus inländischen Quellen. Warum sollte er ausländische Einkünfte überhaupt umfassen?

„Zunächst sind inländisch alle Einkünfte, die nicht ausländisch i. S. von § 34d EStG sind“. So lautete eine eingängige Definition im Schmidt-Kommentar bis zur Aufl. 30 aus dem Jahr 2011 (dort zuletzt § 49 Rdn. 4). Vermutlich wegen des Auseinanderdriftens der an sich korrespondierenden Regelungen in § 34d EStG einerseits und § 49 EStG andererseits wurde in den Folgeauflagen an dieser „griffigen“ Definition nicht mehr festgehalten. Dennoch gilt nach wie vor: Dividenden von und Anteilsveräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften sind ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 6 und Nr. 4b EStG). Das gilt auch dann, wenn solche Einkünfte nicht direkt, sondern als gewerbliche Einkünfte „durch eine“ ausländische Betriebstätte erzielt werden (§ 34d Nr. 2a EStG). » weiterlesen