Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden u. a. Schuldzinsen (zu 25%) und Miet- und Pachtzinsen für Grundstücke (zu 12,5%) und für bewegliche Wirtschaftsgüter (zu 5%) für Zwecke der GewSt dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Begründet wird dies mit dem (inzwischen) wohl zweifelhaften Charakter der GewSt als Objektsteuer, die den Gewerbebetrieb als solchen und nicht den Gewerbetreibenden besteuern will. » weiterlesen
Schlagwort-Archive: Aussetzung der Vollziehung
Aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung zur Vermeidung von Zinsnachteilen
Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide haben bekanntlich keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Steuerpflichtige muss trotz Einlegung des Einspruchs bzw. Erhebung der Klage die festgesetzte Steuer entrichten (§ 361 Abs. 1 AO). Er hat allerdings die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu beantragen (§ 361 Abs. 2 AO). Macht er von diesem Recht Gebrauch und gibt die Behörde dem Antrag statt, dann geht er jedoch das Risiko der Verzinsung ein: Dringt er nämlich mit seinem Rechtsbehelf nicht durch, so ist der geschuldete Betrag vom Tag der Einlegung des ausgesetzten Rechtsbehelfs mit einem halben Prozent pro Monat, also mit 6% pro Jahr zu verzinsen (§§ 237, 238 AO). Diese Zinspflicht mit einem Zinssatz, der erheblich über dem Marktzins liegt, tritt aber im umgekehrten Fall auch ein: Wurde keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, hat aber der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt, so hat die Finanzbehörde nach § 236 AO Prozesszinsen auf die Steuererstattungsbeträge zu leisten. Der Zinssatz beträgt ebenfalls 6 %. » weiterlesen
Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer – Keine Aussetzung der Vollziehung
Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7. 11. 2006 das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte, hat der Gesetzgeber zum 1. 1. 2009 das Erbschaftsteuerrecht neu geregelt. Ob das neue Gesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist bekanntlich höchst zweifelhaft. » weiterlesen