Die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit der Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundstücks wird grundsätzlich durch das zivilrechtliche Erwerbsgeschäft bestimmt. Werden getrennte Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über dessen Bebauung geschlossen, so stellt sich die Frage, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Liegt ein sogenannter „einheitlicher Erwerbsgegenstand“ vor, ist das (fertig) bebaute Grundstück bereits als Gegenstand des Erwerbs anzusehen und somit unterliegen die Aufwendungen für den Bebauungsvorgang (neben der Umsatzsteuer auch) der Grunderwerbsteuer. Deshalb sollte bei Projektentwicklungen besonderes Augenmerk auf den Anwendungsbereich des einheitlichen Erwerbsgegenstands gelegt werden. Mit Urteil vom 08.03.2017 (II R 38/14, RS1239917) hat der BFH nun konkrete Abgrenzungskriterien aufgestellt. » weiterlesen
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BFH beendet Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauträger
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, das sog. Reverse-Charge-Verfahren, bereitete bislang besonders im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft von Bauträgern erhebliche Schwierigkeiten. Mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, DB0632187) hat der BFH die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung verworfen. Bei reinen Bauträgern ist nun eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ausgeschlossen. » weiterlesen