In der Praxis wird die Steuerbefreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für das „Familienheim“ in zahlreichen Fällen in Anspruch genommen. Während bei Übertragungen zwischen Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern auch eine lebzeitige Übertragung steuerbefreit möglich ist, ist die Übertragung des „Familienheims“ auf Kinder nur beim Erwerb von Todes wegen befreit, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Die zehnjährige Nachbehaltens- und Verwendungsfrist ist bei Übertragung in Folge des Versterbens einer Person zu beachten, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe. Die Steuerbefreiung für das Familienheim bietet damit eine gute Möglichkeit Vermögen steuerfrei zu übertragen. Die damit verbundene Frage ist natürlich: Was ist eigentlich ein „Familienheim“ im erbschaftsteuerlichen Sinne? Welche Übertragungen fallen unter die genannte Steuerbefreiung? Hierzu hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 23.02.2021 (II R 29/19) weitere Klarheit geschaffen. » weiterlesen