Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Unternehmensgründern

RA/StB Svetlana Heil, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Svetlana Heil,
Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Bei der Gründung eines Unternehmens gilt es, bereits im Vorfeld viele rechtliche und wirtschaftliche Fragen zu klären. Hierzu zählen z.B. die Rechtsformwahl für das künftige Unternehmen, das Erstellen eines Businessplanes und die eigentliche Vorbereitung der späteren unternehmerischen Tätigkeit. Werden bei solchen Vorfeldentscheidungen Berater zu Hilfe gezogen, möchten die Gründer oder die spätere Gesellschaft die dadurch entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Inwieweit die (vermeintlich) künftigen Gesellschafter die entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, hatte kürzlich erneut der BFH zu klären (BFH vom 11.11.2015 – V R 8/15, DB 2016 S. 689). » weiterlesen

Beratung ist auch Verwaltung – neues zur Umsatzsteuer bei Investmentvermögen

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die USt bei Finanzdienstleistungen gehört seit jeher zu den problematischen Feldern des USt-Rechts. Zwar ist ein Großteil der Finanzdienstleistungen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist aber nicht umfassend ausgestaltet, sodass es in diesem Bereich nach wie vor auch steuerpflichtige Umsätze gibt.

Steuerbefreiungen im USt-Recht sind regelmäßig zweischneidige Angelegenheiten. Zwar können steuerbefreite Leistungen im Grundsatz billiger angeboten werden als steuerpflichtige, weil der Preis nicht mit USt belastet ist. Diese Entlastungswirkung wird jedoch erheblich geschmälert, weil mit der Steuerbefreiung regelmäßig der Ausschluss des Vorsteuerabzugs einhergeht. Geht man davon aus, dass Eingangsumsätze Kostenelemente der Preise darstellen, muss ein Unternehmer, der steuerfreie Leistungen erbringt, die auf seinen Eingangsleistungen lastende Vorsteuer über den Preis seiner Leistungen refinanzieren, d. h. seiner Kalkulation Brutto-Einkaufspreise zugrunde legen. Damit dürfte er immer noch preiswerter als der Unternehmer anbieten können, der steuerpflichtige Leistungen erbringt. Letzterer kann bei seiner Kalkulation zwar Netto-Einkaufspreise ansetzen, muss dann aber auf seinen Endpreis volle USt aufschlagen. Der Vorteil der Steuerbefreiung relativiert sich jedoch erheblich. » weiterlesen