Der lange Schatten von „Cum-Ex“ – Zur Verlängerung der Verfolgungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung

RA/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., Partner bei POELLATH, München

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verfolgungsfrist für alle besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre verlängert (§ 376 Abs. 1 Hs. 1 AO n.F.). Die verlängerte Verjährungsfrist gilt nicht nur für künftige Fälle, sondern auch für alle Taten der Vergangenheit, für die am 29.12.2020 die bisherige zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Obwohl die Gesetzesbegründung diese Gesetzesänderung nebulös mit „Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, die mitunter hochkomplex sind und oftmals internationale Bezüge haben“ begründet (BT-Drucks. 19/25160, S. 209), lässt sich schnell erschließen, dass der Gesetzgeber mit der verlängerten Frist ein Sondergesetz für die sogenannten „Cum-Ex“-Fälle geschaffen hat. Da die Neuregelung allerdings sachlich nicht auf „Cum-Ex“-Fälle beschränkt ist, kann sie künftig auch Steuerpflichtige in einer Vielzahl anderer Situationen betreffen und teils erhebliche Fernwirkungen entfalten. » weiterlesen