Entscheidungen des Großen Senats (GrS) des BFH sind eine Ausnahme und verdienen besondere Aufmerksamkeit. Jüngst hatte der GrS darüber zu befinden, ob einer Gesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR verwaltet (Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16, DB 2019 S. 762). Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden und beendet eine für die Praxis erhebliche Streitfrage, die auch in diesem Forum mehrfach diskutiert wurde (vgl. Matyschok, Steuerboard vom 09.11.2016; Herrmann, Steuerboard vom 23.01.2015). Der GrS hat zugunsten der Steuerpflichtigen eine abschließende Entscheidung gefunden. Die Entscheidung des GrS ist nicht nur inhaltlich gelungen, sondern auch sehr lesenswert. Wie alle Entscheidungen von diesem Gremium gibt sie einen umfassenden Überblick zum Thema „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ und fasst Gesetzeshistorie sowie die Behandlung durch Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung verständlich zusammen. » weiterlesen
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„Eigener Grundbesitz“ bei Beteiligungsstrukturen: Der Streit um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geht in die nächste Runde
Unternehmen, die nur Immobilien verwalten und allein aufgrund ihrer Rechtsform (wie z.B. die GmbH) der Gewerbesteuer unterliegen, können regelmäßig die sog. erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in Anspruch nehmen. Danach wird auf Antrag jener Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung „eigenen Grundbesitzes“ entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen. Immobilien werden in der Praxis jedoch oft nicht direkt, sondern über mehrstufige (Personengesellschafts-)Strukturen gehalten, z.B. als sog. Zebragesellschaft: Während die Obergesellschaft aufgrund gewerblicher Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, qualifizieren die Einnahmen der vermögensverwaltenden Untergesellschaft als solche aus Vermietung und Verpachtung. Ob die Obergesellschaft dann kürzungsberechtigt ist, obwohl ihr der Grundbesitz zivilrechtlich nicht gehört, ist umstritten und steht nun auf Vorlage des IV. BFH-Senats vor der Entscheidung durch den Großen Senat des BFH (vgl. BFH vom 21.07.2016 – IV R 26/14, RS1219902). » weiterlesen