Mit Urteil vom 23.09.2015 (10 K 4079/14 F) hat das FG Münster entschieden, dass die Anwendung der sog. Fünftelregelung nach § 34b Abs. 1 EStG auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung eine steuerfreie Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG gebildet wurde. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung schließt die Bildung der Rücklage gerade nicht die Tarifermäßigung aus.