Geschäftsleitungsbetriebsstätte: Was man weiß – was man wissen sollte

Dr. Thomas Töben / Dr. Caroline Schrepp, beide YPOG, Berlin/Hamburg

Selbst grundsätzliche Fragen zum steuerlich relevanten Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens scheinen ungeklärt. Das muss verwundern. Denn die potenziellen Folgen bei Nichtbeachtung der mit einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte verbundenen Pflichten können weit über die persönliche Haftung hinausgehen. Ein Risiko, das deshalb beängstigend ist, weil das materielle Steuerrecht und das Steuerstrafrecht oft nicht Hand in Hand gehen. So werden, offenbar ohne hinreichende Kenntnis der materiellen Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen und hohe Freiheitsstrafen in den Raum gestellt. » weiterlesen

Ein Dauerbrenner: Gewerbesteuerpflicht von Immobiliengesellschaften bei Einschaltung von Dienstleistern – Schafft der BFH nun Klarheit?

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, Geschäftsführer bei mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg

Insbesondere bei Investitionen mit grenzüberschreitenden Strukturen in Immobilien, die in Deutschland belegen sind, gibt es seit vielen Jahren ein Thema, welches bei Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen bzw. Feststellungen führt: Begründet eine (ausländische) Immobiliengesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland, die zu einer Gewerbesteuerpflicht führt, wenn bestimmte Tätigkeiten vom Eigentümer auf eine Dienstleistungsgesellschaft (z.B. Asset Manager oder Hausverwalter) übertragen werden? Diese Fragestellung kann auch für den reinen Inlandsfall eine steuerliche Relevanz haben. In einer am 11.08.2022 veröffentlichten Entscheidung hat sich der BFH (Urteil vom 23.03.2022 – III R 35/20) zu dieser Frage geäußert und seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik weiter konkretisiert. Nicht nur in der Immobilienbranche dürfte dieses Urteil einiges an Aufmerksamkeit erfahren. » weiterlesen

Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Betriebsstätte im Nicht-DBA-Fall

StB Korbinian Wintermeier, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Hinsichtlich der Ertragsbesteuerung von Mitunternehmerschaften muss gerade im internationalen Kontext im Vergleich zum rein inländischen Sachverhalt die Frage gestellt werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht der einzelnen Wirtschaftsgüter zusteht. In diesem Zusammenhang hatte jüngst der BFH darüber zu entscheiden (vgl. BFH vom 29.11.2017 – I R 58/15, DB 2018 S. 804), ob es angezeigt ist, eine deutsche Feststellungserklärung für eine inländische vermögensverwaltende, aber i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft einzureichen, an der ausschließlich ausländische Mitunternehmer beteiligt sind, wenn die inländische Personengesellschaft Gewinnausschüttungen aus ihrer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft erhält. Bevor diese Frage beantwortet werden kann, muss vorgelagert geprüft werden, nach welchen Kriterien die Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft tatsächlich der inländischen Personengesellschaft zuzuordnen ist. » weiterlesen

Konkretisierungen der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Betriebsstättenbesteuerung

StB Dr. Axel Nientimp, Partner bei KPMG, Düsseldorf

StB Dr. Axel Nientimp, Partner bei KPMG, Düsseldorf

Für die  grenzüberschreitende Betriebsstättengewinnaufteilung wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz der sog. Authorised OECD Approach (AOA) in nationales Recht umgesetzt (§ 1 Abs. 5 AStG) [vgl. dazu Nientimp, Steuerboard DB0471749].

Zur Konkretisierung der steuerlichen Fiktion der Betriebsstätte als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen hat das BMF nunmehr den Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung [BsGaV-E], DB0606017) veröffentlicht. » weiterlesen

Die Entstrickung oder das denkbar große Stück vom Steuerkuchen

Mit dem am 13. 12. 2006 in Kraft getretenen Gesetz über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wollte der Gesetzgeber u. a. sicherstellen, dass im Inland entstandene stille Reserven auch dann der deutschen Besteuerung unterliegen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zwischenzeitlich ins Ausland überführt wird. Ganz offensichtlich sorgt sich der deutsche Fiskus darüber, dass er möglicherweise gar nichts oder zu wenig von dem Kuchen abbekommt, den der Steuerpflichtige in Deutschland gebacken, dann aber ins Ausland verbracht hat. Und ganz ähnlich wie in den Kindertagen waren die Augen dabei größer als der Magen, was mitunter Bauchweh hervorrufen kann.

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