Der Referentenentwurf vom 5. 3. 2011 für ein JStG 2013 sieht in Art. 5 umfangreiche Änderungen von § 1 AStG vor, wodurch eine nationale Rechtsgrundlage für die uneingeschränkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf grenzüberschreitende Betriebsstättenfälle geschaffen werden soll. Hierdurch soll die internationale Gewinnabgrenzung bzw. Gewinnverteilung für KapGes., PersGes. und Betriebsstätten einheitlich geregelt werden. Insbesondere soll die internationale Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätten an den neuen „Authorised OECD Approach“ (AOA) angepasst werden. Da der Fremdvergleichsgrundsatz für die Betriebsstättengewinnabgrenzung im nationalen Steuerrecht bisher nur unvollständig in § 4 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG kodifiziert ist, wird hier eine Lücke zu dem AOA geschlossen, wie er in dem neuen Art. 7 OECD-MA, dem Musterkommentar hierzu, sowie im OECD-Betriebsstättenbericht vom 22. 7. 2010 verstanden wird. » weiterlesen
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Geschäftsleitung als „Mittelpunkt“ im Zentrum der Peripherie
Die Besteuerung von in Deutschland erzieltem Einkommen einer KapGes. ist oft davon abhängig, dass dieses Einkommen einer „Geschäftsleitungs-Betriebstätte“ zugeordnet werden kann.
Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird davon ausgegangen, dass eine KapGes. mehrere „Orte der Geschäftsleitung“ haben kann, mit der Folge einer sich auf das weltweite Einkommen erstreckenden Steuerpflicht auch in verschiedenen Staaten (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Ist das der Fall, soll es zur Bestimmung des Hauptansässigkeitsstaats auf den „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ ankommen, wenn man so will, auf die „gewichtigere“, die „effektive“ Geschäftsleitung bzw. den Ort, wo letztere zu lokalisieren ist (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA).
Weiter geht das DBA-Recht davon aus, dass eine in einem Staat aufgrund des dortigen Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft in einem anderen Staat eine Betriebsstätte auch in Form eines weiteren (weniger gewichtigen) „Ortes der (bloßen) Leitung“ (Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA) haben kann, was in diesem Staat eine „nur“ beschränkte Steuerpflicht mit bestimmtem Einkommen aus diesem Staat nach sich zieht. » weiterlesen
Inländische Auftragnehmer als Betriebstätte eines ausländischen Auftraggebers?
Das sog. Private Equity Urteil vom 24. 8. 2011 (I R 46/10, DB0461157) macht weiter Furore. Nicht nur, dass es die Abgrenzungskriterien im sog. Private Equity Erlass in Zweifel zieht (vgl. Töben, Steuerboard DB0462785), es rührt auch an der Frage, ob und wann ein (inländischer) ständiger Vertreter zur Vertreter-Betriebstätte oder gar zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte mutiert bzw. unter welchen Voraussetzungen die Räumlichkeiten des inländischen Vertreters einem ausländischen Auftraggeber als feste Einrichtungen zuzurechnen sind und damit für diesen eine Betriebsstätte im Inland begründen. » weiterlesen
Private Equity Fonds – Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder gewerbliche Betriebstätten-Einkünfte?
Private Equity (PE) Fonds sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Investoren Eigenkapital erhalten. Dieses wird zumeist in den Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen investiert. Daraus werden Dividenden, vornehmlich Anteilsveräußerungsgewinne erzielt, selten Zinsen. Steuerbelastung und formelle Steuererklärungspflichten der Anleger hängen davon ab, ob ein PE-Fonds (i) Einkünfte aus „privater Vermögensverwaltung“ bezieht, was regelmäßig angestrebt wird und auch der Fall ist, oder (ii) „gewerbliche Einkünfte“, die einer Betriebstätte zugerechnet werden können. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 24. 8. 2011 (I R 46/10, DB 2011 S. 24) befasst sich mit diesen Themen. Es hat jedoch mehr Unruhe gestiftet, als dass es zur Klarheit beigetragen hat. » weiterlesen
Entstrickung – Verstrickung: Chance oder Risiko?
Nachdem ich Ihnen letzte Woche die dogmatischen Brüche der deutschen Ent- und Verstrickungsbesteuerung beschrieben habe, möchte ich heute die ebenfalls aufgezeigten Asymmetrien wieder aufgreifen. Welche Konsequenzen sich dabei für die Beratungspraxis ergeben und welche Ansätze sich für eine Steuerplanung ergeben können, soll an einem kleinen Praxisfall deutlich gemacht werden.
Irrungen und Wirrungen um die grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung
Entwirrung: Der EuGH differenziert klar zwischen verschiedenen Systemen der Verlustverrechnung und stellt mit seinen Urteilen zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung (u.a. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 – Rs. C-446/03, DB 2005 S. 27 – Marks & Spencer plc; vom 15. 5. 2008 – Rs. C-414/06, DB 2008 S. 1130 – Lidl Belgium; vom 23. 10. 2008 – Rs. C-157/07, DB0345926 – Krankenheim Wannsee) klar, dass grundsätzlich der Betriebsstättenstaat die Verantwortung für die Verlustverwertung trägt. Schließlich geht es um Verluste, die auf seinem Territorium erwirtschaftet werden und die daher primär auch die dortige Steuerlast mindern müssen. Eine Verlustverrechnung im Staat des Stammhauses ist als ultima ratio zu verstehen und als solche strikte Ausnahme. Sie muss nach Marks & Spencer bzw. Lidl Belgium allerdings dann gestattet werden, wenn sogenannte endgültige bzw. definitive Verluste vorliegen. » weiterlesen
Die Rechtsachen Lidl Belgium und Krankenheim Wannsee: verschiedene Systeme, verschiedene Ergebnisse?
International existieren zwei grundlegend verschiedene Konzepte zur steuerlichen Behandlung der Verluste von ausländischen Betriebsstätten: Bis einschließlich 1998 konnten ausländische Betriebsstättenverluste beim deutschen Stammhaus temporär die inländische Bemessungsgrundlage mindern. Erzielte die ausländische Betriebsstätte später wieder Gewinne, erfolgte nach dem Gesetzeswortlaut eine Nachversteuerung durch Hinzurechnung der ausländischen Gewinne, was – nach Aussagen der Finanzverwaltung – in der Praxis allerdings nicht immer funktioniert haben soll. » weiterlesen
Zur „Lex Mikrochirurgie“ im Jahressteuergesetz 2010
Im Nachgang zur „Lex Malta“ in der letzten Woche möchte ich mich mit Ihnen gerne über die Hintergründe von „Lex Mikrochirurgie“ austauschen. Auch bei dieser Regelung geht es um den Zugriff des deutschen Fiskus auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen. Anders als die Hinzurechnungsbesteuerung, die auf das Einkommen niedrigbesteuerten, ausländischen Kapitalgesellschaft zugreift, geht es heute um das von gewerblichen oder freiberuflichen Dienstleistern in einer ausländischen Betriebsstätte erzielte passive Einkommen. Allein die Begrifflichkeit zeigt, zu welchen Absurditäten das deutsche Steuerrecht fähig ist. » weiterlesen