Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (BT-Drucks. 20/3879) enthält u.a. Änderungen im Bewertungsgesetz, die bei genauerer Betrachtung zu höheren Steuern bei Übertragungen von Immobilien führen können. Sowohl bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch bei der Grunderwerbsteuer kommt es bei Übertragungen von Immobilien für die Bemessungsgrundlage auf den Wert des Grundbesitzes an. Dieser steuerliche Immobilienwert ermittelt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Eine Veränderung der Bewertungsparameter geht daher mit einer Anpassung der Steuerbelastung einher. » weiterlesen
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Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig
Bei Grundstückskäufen bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Kaufpreis. Gibt es keine Gegenleistung, etwa beim Wechsel von 95% der Gesellschafter einer Grundstücke haltenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG oder in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, berechnet sich die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG. Diese führt in der Regel zu einer unter dem Verkehrswert liegenden Besteuerungsgrundlage. Die Grundbesitzwerte werden dabei je nach Art des Grundbesitzes auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Der Bundesfinanzhof hielt § 8 Abs. 2 GrEStG für mit dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Daher setzte er das Ausgangsverfahren aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) ein, die nun den Gesetzgeber zum Handeln zwingt und voraussichtlich eine erneute Erhöhung der Grunderwerbsteuer zur Folge haben wird. » weiterlesen