In der globalisierten Welt von heute ist es schon lange keine Seltenheit mehr, dass deutsche Steuerpflichtige Positionen bei ausländischen Stiftungen innehaben – sei es als Stifter, Begünstigter oder Stiftungsvorstand. Bestehen Beziehungen zum anglo-amerikanischen Ausland, handelt es sich statt um Stiftungen meist eher um Trusts, die dort noch deutlich häufiger genutzt werden als Stiftungen in unserem Rechtsraum. Bei Trusts sind ebenfalls oft deutsche Steueransässige als Settlor (Errichter), Beneficiary (Begünstigter) oder gar als Trustee (Treuhänder/Verwalter) beteiligt. Eine empfindliche deutsche Steuerfolge kann es hierbei sein, dass die Einkünfte der Stiftung bzw. des Trusts dem deutschen Stifter/Settlor bzw. den deutschen Begünstigten/Beneficiaries steuerlich zugerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung stattfindet (sog. dry income), § 15 AStG. Das Hessische FG hat sich mit Urteil vom 13.07.2022 (8 K 1419/19) zur unionsrechtskonformen erweiterten Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG auch auf Drittstaaten geäußert. Hintergrund ist der aus Sicht des FG sonst vorliegende Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt (Art. 63 AEUV). » weiterlesen