Der Große Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15, RS1228847, veröffentlicht am 08.02.2017) für ein Erdbeben in der Restrukturierungslandschaft gesorgt. Mit einem – allerdings ausführlich begründeten – Federstrich wurde der Sanierungserlass (BMF vom 27.03.2003, BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796, sowie vom 22.12.2009, BStBl. I 2010 S. 18 = DB 2010 S. 83), bislang der Rettungsanker in vielen gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierungen, beseitigt. Für laufende, aber auch für bereits abgeschlossene Sanierungen ist hierdurch eine große Rechtsunsicherheit entstanden. Dem dringenden Ruf aus der Sanierungspraxis nach einer zügigen Beseitigung dieses Schwebezustands sind die Verwaltung und der Gesetzgeber quasi zeitlich in lobenswertem Rekordtempo gefolgt. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat sich das BMF mit Schreiben vom 27.04.2017 (DB 2017 S. 996) zur weiteren Anwendung des bisherigen Sanierungserlasses geäußert. Am selben Tag hat der Bundestag in 2./3. Lesung die Einführung einer gesetzlichen Regelung (§ 3a EStG) beschlossen, die noch der Zustimmung des Bundesrats und der EU-Kommission bedarf (vgl. hierzu Seer, DB1237511). » weiterlesen
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Sanierungserlass gekippt – unüberwindbare Hürde für Unternehmensretter?
Der Große Senat des BFH hat mit dem Sanierungserlass des BMF Anfang Februar 2017 ein wichtiges Werkzeug für die Rettung angeschlagener Unternehmen verworfen (BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, RS1228837; vgl. dazu Werth, DB 2017 S. 337). Künftig wird es den Steuererlass auf Sanierungsgewinne in dieser Form nicht mehr ohne weiteres geben. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Folgen einer Besteuerung des Sanierungsgewinns zu mildern. » weiterlesen
Umsatzsteuerlicher Beistand der Finanzverwaltung für Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe
Die derzeit zu bewältigenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe für Flüchtlinge sind nicht zuletzt auch eine finanzielle Herausforderung. Hierbei ist der Fiskus zum einen auf der Ausgabenseite gefordert, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen seiner hoheitlichen Leistungsverwaltung effektiv einzusetzen. Zum anderen ist die Finanzverwaltung aber auch auf der Einnahmenseite bestrebt, das persönliche und finanzielle Engagement von Bürgern und Vereinen steuerlich zu unterstützen. Damit wird im Wege einer zurücknehmenden Eingriffsverwaltung die Unterstützung für Flüchtlinge gefördert. » weiterlesen