Mit dem BilMoG hat sich die bilanzielle Behandlung eigener Anteile deutlich verändert. Die neue Regelung in § 272 Absatz 1a HGB sieht vor, dass eigene Anteile unabhängig von der Rechtsform und unabhängig vom Zweck des Erwerbs stets passivisch vom Eigenkapital abzusetzen sind. Ausgehend von dieser veränderten bilanziellen Behandlung ist schon frühzeitig die Frage aufgeworfen worden, ob eigene Anteile noch als Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter qualifiziert werden können oder ob der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht vielmehr auch mit steuerlicher Wirkung als Kapitalmaßnahmen qualifiziert werden müssen. Eine solche Einordnung entfaltet sowohl für den Erwerb als auch für die Veräußerung eigener Anteile erhebliche Konsequenzen. » weiterlesen