Mit Einführung der sogenannten „Abgeltungsteuer“ ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen völlig neu geregelt. Die Berechnung, Einbehaltung und Abführung der pauschalen KapESt durch die Kreditinstitute soll abgeltende Wirkung haben. Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen im Regelfall nicht mehr der Teil der Veranlagung sein.
Neuerungen gab es in diesem Zusammenhang auch bei Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren. Diese unterliegen seit 2009 unabhängig von der Haltedauer stets der Besteuerung. Ausgenommen sind vom Grundsatz her alle „Altbestände“, also Wertpapiere, die vor dem 31. 12. 2008 erworben wurden. Ausnahmen hiervon betreffen vor allem die sogenannten Finanzinnovationen (wie z.B. Garantiezertifikate oder auch Zerobonds). Diese unterlagen bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer bei Verkauf, Einlösung oder Endfälligkeit der Besteuerung nach § 20 EStG a. F.
So der in der Theorie einfache Grundsatz. In der Praxis ist aber die Entscheidung, welche steuerlichen Konsequenzen bei dem jeweiligen Wertpapier zu ziehen sind, nicht immer eindeutig. So herrscht z. B. Uneinigkeit, ob bestimmte Wertpapiere unter die Bestandsschutzregeln für Altbestände fallen oder nicht. Aktuelles Beispiel ist die steuerliche Behandlung von obligationsähnlichen Genussrechten. Diese zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass mit ihnen keine Beteiligung am Liquidationserlös einer Gesellschaft verbunden ist. BFH und BMF hatten kürzlich Gelegenheit, ihre jeweilige Auffassung zur Besteuerung dieser Wertpapiere darzulegen. » weiterlesen