Bekanntlich können durch das Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 alle Steuerzahler die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in voller Höhe als Sonderausgabe von der Steuer abziehen. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung allerdings nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder Ähnliches begründen, sind nicht abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium hatte jetzt kürzlich in einem Anwendungserlass die neuen Regeln definiert (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041). » weiterlesen