Der Geburtsfehler der steuerlichen E-Bilanz liegt in der unklaren Zielsetzung begründet, die mit ihr verfolgt wird. Liest man die §§ 5b und 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG unvoreingenommen und im Zusammenhang mit der Begründung zum Bürokratieabbaugesetz, so drängt sich der Eindruck auf, dass mit der Neuregelung das Ziel verfolgt wurde, die Verpflichtung zur papierbasierten Einreichung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durch eine elektronische Übermittlung zu ersetzen. » weiterlesen