In den letzten Jahren wurde Barvermögen von vermutlich etlichen Milliarden Euro in GmbHs eingelegt und anschließend steuerfrei verschenkt. Die Schenkung war steuerfrei, solange das Barvermögen im Schenkungszeitpunkt als Festgeld angelegt war, da Bankkonten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG zählten.
Dieser steuerlichen Umgehungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber nun Einhalt geboten. Nach mehreren erfolglosen gesetzgeberischen Anläufen (vgl. dazu Philipp, Steuerboard DB0556489) wurde das ErbStG unlängst im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. 6. 2013 (BGBl. I 2013 S. 1809) entsprechend ergänzt. Nach der Änderung gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie 20% des Wertes der Gesellschaft übersteigen, wobei vorab etwaige betriebliche Schulden abzuziehen sind. Künftig sind Gesellschaften, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Festgeld besteht, somit nicht mehr erbschaftsteuerlich begünstigt. » weiterlesen