Endgültiger Ausfall privater Darlehensforderungen führt zu steuerlich abziehbarem Verlust

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer im Privatvermögen gehaltenen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt. Darin liegt zugleich die höchstrichterliche Bestätigung eines Paradigmenwechsels, den der Gesetzgeber bereits mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 vollzogen hat. Die vom BFH bejahte Kernfrage des Falles war hierbei, ob der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung als eine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG anzusehen ist. Die Finanzverwaltung lehnt vorerst eine Anwendung des Urteils über den Einzelfall hinaus ab. » weiterlesen

Darlehensverzicht gegenüber ausländischer Immobilienkapitalgesellschaft ist nicht steuerpflichtig

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Seit dem Jahressteuergesetz 2009 („JStG 2009“) stellt sich für ausländische Immobilieninvestoren die bedeutsame Frage, ob ein Ertrag aus einem ihnen gegenüber erklärten Darlehensverzicht zu versteuern ist (grundlegend Günkel, in JbFSt 2010/2011 S. 826). Dieser Klassiker der Beratungspraxis beschäftigt nun – nach längerer Diskussion in der steuerrechtlichen Literatur – die Finanzgerichte. Mit Urteil vom 12. November 2014 (12 K 12320/12, IStR 2015 S. 32) entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass ein Darlehensverzicht gegenüber einer ausländischen Objektkapitalgesellschaft mit inländischen Veräußerungseinkünften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG) nicht steuerpflichtig ist. Ob sich der BFH der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg anschließen wird, bleibt abzuwarten (Revision anhängig: I R 76/14). Zumindest im Bereich der Einkünfte aus der Vermietung inländischer Immobilien (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG) hält Gosch einen Darlehensverzicht für nicht gewinnwirksam (Gosch in Kirchhof, EStG14, § 49 EStG Rn. 46). » weiterlesen

BFH erleichtert Finanzierung von Familienunternehmen durch Familienangehörige

StB Dipl.-Kfm. Dr. Dietmar Lange, Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

StB Dipl.-Kfm. Dr. Dietmar Lange, Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Der BFH hat am 20.08.2014 mehrere Entscheidungen zur Abgeltungsteuer veröffentlicht, die u.a. erhebliche Bedeutung auf die Finanzierungsgestaltung von Familienunternehmen durch Angehörige haben dürften. Worum geht es? » weiterlesen

Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Neben Bereitstellungsgebühren, Bearbeitungsgebühren und laufenden Zinsen sehen Darlehensverträge, die zur Finanzierung einer nicht selbstgenutzten, vermieteten Immobilie aufgenommen werden, regelmäßig eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird im Gegensatz zu den Gebühren und laufenden Zinsen nur dann fällig, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt. Daher wird sich der Darlehensnehmer regelmäßig bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages keine Gedanken hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung machen. Entscheidet er sich jedoch später die Immobilie weiter zu veräußern und tilgt er das Darlehen vorzeitig, so stellt sich für ihn die Frage, ob bzw. wie die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich geltend gemacht werden kann. » weiterlesen

Schenkungsteuer bei unverzinslichem Darlehen an nichtehelichen Lebensgefährten

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Berlin

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Berlin

Zuwendungen zwischen Partnern sind in Ehen ebenso wie in nichtehelichen Partnerschaften tägliche Praxis. Da Vermögensverschiebungen in nichtehelichen Partnerschaften nach deren Ende nicht durch güter- oder erbrechtliche Regelungen ausgeglichen werden, kann die Gewährung eines Darlehens insofern gegenüber einer Schenkung vorzugswürdig sein. Doch auch bei der Darlehensgewährung ist Vorsicht geboten, wie ein Ende letzten Jahres ergangenes Urteil des BFH (Urteil vom 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014 S. 537) bestätigt: Wird das Darlehen an den Lebensgefährten zinslos gewährt, unterliegt die Bereicherung des Darlehensnehmers der Schenkungsteuer. Das Urteil folgt grundsätzlich der vorinstanzlichen Entscheidung des FG Münster (vgl. Escher, Steuerboard DB0560918) und der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Gewährung zinsloser Darlehen, geht jedoch in wesentlichen Punkten darüber hinaus. » weiterlesen

Keine Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus Darlehensverträgen mit Angehörigen

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Bei Einführung der Abgeltungsteuer prognostizierte der Gesetzgeber eine drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Durch die Einführung eines besonderen Steuertarifs bei gleichzeitiger Verbreitung der Bemessungsgrundlage sollte eine erhebliche steuerliche Entlastung erreicht werden. Ob diese hohen Ziele erreicht wurden, ist zweifelhaft. Solche Zweifel ruft auch die steuerliche Behandlung von Darlehen mit Angehörigen hervor. » weiterlesen

Behandlung von Besserungsscheinen nach Anteilsübertragung

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath & Partner, München

Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft, so führt dies in Höhe des Wegfalls der Verbindlichkeit handelsrechtlich stets zu Ertrag. Die ertragsteuerliche Beurteilung richtet sich nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 9. 6. 1997 (BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S. 1693): Soweit die Forderung werthaltig ist, ist der Forderungsverzicht steuerneutral bei der Gesellschaft als Einlage und beim Gesellschafter als Erhöhung der Anschaffungskosten für die Beteiligung zu behandeln. Soweit die Forderung nicht werthaltig ist entsteht bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser Ertrag kann gegen einen laufenden Verlust unbeschränkt und gegen einen Verlustvortrag nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnet werden. » weiterlesen