Wenn das von einem Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft gewährte Darlehen notleidend wird oder ausfällt, hat das für den Gesellschafter nicht nur wirtschaftliche Folgen, sondern ist auch mit steuerlichen Problemen verbunden. Denn der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit geregelt, dass Kapitalgesellschaften nicht nur die Verluste aus der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften selbst, sondern grundsätzlich auch Verluste aus Gesellschafterdarlehen nicht steuermindernd berücksichtigen dürfen, wenn eine Beteiligung von mehr als 25% vorliegt oder bestimmte vom Gesetzgeber als vergleichbar angesehene Konstellationen bestehen (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber Umgehungsgestaltungen verhindern wollte, die dadurch entstehen, dass die Verluste auf Gesellschafterdarlehen steuerlich grundsätzlich abzugsfähig sind, während die Verluste aus Gesellschaftsanteilen sich steuerlich nicht auswirken. Die Rechtsprechung hält die Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH vom 12.03.2014 – I R 87/12, DB0663908). » weiterlesen