Nichtanwendungserlass: BMF lehnt eine Sperrwirkung des abkommensrechtlichen „dealing at arm’s length“-Grundsatzes gegenüber § 1 AStG ab

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Ein aktueller Brennpunkt des Internationalen Steuerrechts ist die neuere Rechtsprechung des BFH zur Einkünftekorrektur bei verbundenen Unternehmen. Für Fälle einer grenzüberschreitenden Darlehensvergabe zwischen verbundenen Unternehmen hat der BFH entschieden, dass eine vom Darlehensgeber vorgenommene Teilwertabschreibung nicht nach § 1 AStG korrigiert wird, soweit ein fremdüblicher Darlehenszins vorliegt. Zur Begründung führte der BFH an, dass der abkommensrechtliche „dealing at arm’s length“-Grundsatz insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Die Finanzverwaltung reagierte auf die entsprechenden Urteile am 30.03.2016 mit einem Nichtanwendungserlass (BMF vom 30.03.2016, DB 2016 S. 801): Sie wendet die Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht an. Selbstverständlich können sich Steuerpflichtige in „offenen“ Fällen weiterhin auf die Rechtsprechung des BFH berufen. » weiterlesen