Die Ausgestaltung der Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50 d Abs. 3 EStG ist maßgeblich dafür, ob sich ausländische Steuerpflichtige auf Quellensteuerreduktionen, die Doppelbesteuerungsabkommen oder die Mutter-Tochter- bzw. Zins-Lizenz-Richtlinie der EU vorsehen, berufen können. Die Vorschrift hat die Bekämpfung von treaty shopping und directive shopping zum Ziel. Aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland bzgl. des Verstoßes des bisherigen § 50d Abs. 3 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und gegen die genannten Richtlinien wurde Deutschland zur Änderung der Norm aufgefordert. Dieser Aufforderung ist Deutschland durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz nachgekommen. Das Gesetz ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist die Änderung des § 50 d Abs. 3 EStG auf Zahlungen, die ab dem 1. 1. 2012 geleistet werden, anzuwenden. » weiterlesen