Die Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen ist nur einkommensteuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung erfolgt. Die Steuerpflicht gilt aber nicht für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Entschließt sich der Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung zum Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, muss er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit genau prüfen. Wenige Tage oder Wochen können über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Auf beteiligte Notare oder Makler kann sich der Verkäufer dabei nicht verlassen; diese sind zur Aufklärung über die steuerlichen Folgen des Verkaufs grundsätzlich nicht verpflichtet (siehe zu Maklern jüngst BGH vom 12.07.2018 – I ZR 152/17). » weiterlesen
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Ferienwohnungen werden doch zu eigenen Wohnzwecken genutzt – Verkauf der selbst genutzten Ferienwohnung bleibt steuerfrei
Eigentümer von Ferien- und Zweitwohnungen mit Verkaufsabsichten können aufatmen. Die Veräußerung einer Immobilie, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, bleibt einkommensteuerfrei (BFH vom 27.06.2017 – IX R 37/16, DB 2017 S. 2461). Dies gilt auch, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert wird. Denn eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken verwendet, wenn sie nur zeitweilig benutzt wird, sofern sie dem Eigentümer auch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Allerdings muss die Wohnung entweder zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder – falls dies nicht der Fall ist – zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren. » weiterlesen
Eigene Wohnzwecke ohne eigenes Wohnen? – Zur Steuerfreiheit privater Veräußerungsgeschäfte bei Überlassung einer Wohnung an Kinder
Die Veräußerung von Immobilien im steuerlichen Privatvermögen ist als privates Veräußerungsgeschäft nur steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Auch innerhalb dieser Zehnjahresfrist bleibt die Veräußerung steuerfrei, wenn der Veräußerer die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Eine Immobilie dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Veräußerer selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eine eigene Wohnnutzung liegt daher grundsätzlich nicht mehr vor, wenn der Veräußerer die Wohnung Familienangehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt, ohne selbst darin zu wohnen. Typische Fälle sind die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an erwachsene Kinder, die allein darin wohnen, oder an minderjährige Kinder, die nach der Trennung des Veräußerers von dem anderen Elternteil nur mit diesem in der Wohnung verbleiben. » weiterlesen
Von Weinkellern, Gartenpavillons und anderen Wohnzwecken: zur Steuerfreiheit privater Immobiliengeschäfte
Die Veräußerung von Immobilien im steuerlichen Privatvermögen ist nur steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Diese Frist wurde im Jahr 1999 von zwei auf zehn Jahre verlängert, die Steuerpflicht somit ausgedehnt. Steuerfrei bleibt aber auch innerhalb der Zehnjahresfrist der Verkauf einer Immobilie, die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Für diese Steuerbefreiung kennt das Gesetz zwei Alternativen: Entweder hat der Steuerpflichtige die Immobilie im Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (unabhängig von der Dauer der Nutzung). Oder der Steuerpflichtige hat die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Mit dieser Ausnahme will der Gesetzgeber notwendige, insbesondere beruflich bedingte Wohnsitzwechsel nicht aus steuerlichen Gründen behindern. Was den Steuerpflichtigen tatsächlich zum Verkauf bewegt, bleibt dagegen unerheblich. » weiterlesen