Inwieweit bei der Einbringung von mehreren (Teil-)Betrieben bzw. Mitunternehmeranteilen die Aktivposten und die Passivposten der verschiedenen Sacheinlagegenstände jeweils zu saldieren sind, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Von Bedeutung ist die Rechtsfrage z.B., soweit einzelne Sacheinlagegegenstände ein negatives Kapital aufweisen. In seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (I R 19/16, DB 2019 S. 341) hat der BFH sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit bei Einbringung mehrerer Sacheinlagegegenstände eine Gesamtbetrachtung für die Überprüfung der Voraussetzungen der Buchwertfortführung zu erfolgen hat. Auch prozessual beinhaltet die Entscheidung erwähnenswerte Besonderheiten. » weiterlesen