Einbringungsgewinn II durch Formwechsel

StB Tobias Deschenhalm, Senior Associate bei POELLATH, München

Die Freude über eine steuerneutrale Umwandlung im Rahmen der §§ 20 oder 21 UmwStG ist oft groß. Allerdings lauert nicht weit entfernt die Gefahr, durch eine entsprechende Handlung einen der Tatbestände des § 22 UmwStG zu erfüllen und dadurch einen rückwirkenden Einbringungsgewinn I oder II auszulösen. So erging es auch den Steuerpflichtigen in dem Fall, über den das FG Münster (Urteil vom 30.12.2021 – 4 K 1512/15 F) zu entscheiden hatte. Hierbei führte ein heterogener Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, der auf einen steuerneutralen Anteilstausch gefolgt ist, zu einem rückwirkend zu besteuernden Einbringungsgewinn II. » weiterlesen

Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II

StB Tobias Deschenhalm, P+P Pöllath und Partners, München

Mit seinen am 27.02.2020 veröffentlichten Urteilen hat der BFH in zwei Parallelentscheidungen zur Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns („EBG“) I und II geurteilt (BFH vom 11.07.2019 – I R 26/18, DB 2020 S. 425) und I R 13/18, DB 2020 S. 427) und widerspricht damit den Ausführungen der Finanzverwaltung in Tz. 22.13 im Umwandlungssteuererlass. » weiterlesen

BFH: Eine Aufwärtsverschmelzung ist eine Veräußerung

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Counsel bei Becker Büttner Held, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist Associate bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Die Sperrfristen des § 22 UmwStG sollen während ihrer siebenjährigen Laufzeit Statusverbesserungen durch die Einbringungen der §§ 20, 21 und 25 UmwStG verhindern. Diese Sperrfristbehaftung von (eingebrachten oder im Zuge der Einbringung erhaltenen) Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 22 UmwStG wird derzeit heiß diskutiert. Das FG Schleswig-Holstein hatte mit seinem Urteil zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II vor kurzem insoweit Neuland betreten (Brühl/Weiss, Steuerboard vom 02.05.2018). Nun hat der BFH mit seiner seit langem erwarteten Revision (Urteil vom 24.01.2018 – I R 48/15, DB 2018 S. 1568) zum Urteil des FG Hamburg vom 21.05.2015 (2 K 12/13) erneut für Diskussionsstoff im Bereich des § 22 UmwStG gesorgt. » weiterlesen

Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Counsel bei Becker Büttner Held, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist Associate bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1/16, RS1269466) entschieden, dass der sog. „Einbringungsgewinn II“ (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer – vollumfänglichen – Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Dies soll gelten, wenn die Einbringung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Damit begibt sich das FG erstmals auf das schwierige und umstrittene gewerbesteuerliche Terrain, das die Änderungen des UmwStG durch das SEStEG im Jahr 2006 mit sich gebracht haben. » weiterlesen

Einbringungsgewinn II und Aufwärtsverschmelzung: Praktische Vernunft aus Hamburg

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Zu Ehren des früheren Finanzministers Helmut Schmidt hat das FG Hamburg der praktischen Vernunft in einer komplizierten Steuerangelegenheit zum Durchbruch verholfen: Der Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG wird durch eine Aufwärtsverschmelzung nicht ausgelöst (FG Hamburg vom 21.05.2015 – 2 K 12/13, DB1050186, anhängig beim BFH: I R 48/15; vgl. hierzu auch Kreth, StR kompakt, DB1050188). » weiterlesen