Die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit der Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundstücks wird grundsätzlich durch das zivilrechtliche Erwerbsgeschäft bestimmt. Werden getrennte Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über dessen Bebauung geschlossen, so stellt sich die Frage, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Liegt ein sogenannter „einheitlicher Erwerbsgegenstand“ vor, ist das (fertig) bebaute Grundstück bereits als Gegenstand des Erwerbs anzusehen und somit unterliegen die Aufwendungen für den Bebauungsvorgang (neben der Umsatzsteuer auch) der Grunderwerbsteuer. Deshalb sollte bei Projektentwicklungen besonderes Augenmerk auf den Anwendungsbereich des einheitlichen Erwerbsgegenstands gelegt werden. Mit Urteil vom 08.03.2017 (II R 38/14, RS1239917) hat der BFH nun konkrete Abgrenzungskriterien aufgestellt. » weiterlesen