CO2-Einsparungen durch digitale Kulturtoken – Kann eine gute Idee zur Steuerfalle werden?

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Senior Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Im Februar 2020 hat die Stadt Wien ein Pilotprojekt gestartet: Für klimafreundliches Verhalten im Alltag gibt die Stadt sog. „Kulturtoken“ in digitaler Form aus. Die teilnehmenden Wiener können die Token über eine App für Tickets zu verschiedenen städtischen Kulturveranstaltungen nutzen. Eine bemerkenswerte Idee zur Förderung klimafreundlichen Verhaltens sowie der städtischen Kultur, die für weitere Städte ein Vorbild sein kann. Einen Aspekt gilt es jedoch zu bedenken: Sind die eingesammelten Token zu versteuern? » weiterlesen

Zur teleologischen Reduktion der Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Inhaber der Kanzlei BRÜHL, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG München hat mit Urteil vom 10.07.2019 (7 K 1253/17) entschieden, dass die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG – die sog. „Körperschaftsklausel“ – teleologisch einzuschränken ist. In dem Sachverhalt hatte eine zu 100% beteiligte Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen. In einer nachfolgenden Veräußerung der Anteile an der übernehmenden KG an eine andere Kapitalgesellschaft konnte das FG richtigerweise keine Statusverbesserung erkennen. Trotz der Erfüllung des Wortlauts des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG komme dieser somit nicht zur Anwendung. » weiterlesen

Verluste aus Forderungsausfällen und mehr – eine unendliche Geschichte

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Ein wesentlicher Baustein der im Jahr 2009 eingeführten Abgeltungsteuer war die steuerliche Erfassung von Veräußerungsvorgängen bei Kapitalvermögen unabhängig von einer Haltedauer. Der Gesetzgeber gab damit die bis dahin geltende Trennung zwischen den Früchten aus der Vermögensnutzung (grundsätzlich steuerbar) und Wertveränderungen im Vermögensstamm (außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfristen nicht steuerbar) auf. Gesetzlich wurde dies in § 20 Abs. 2 EStG umgesetzt, der zunächst auf den aus dem alten § 23 EStG bekannten Begriff der Veräußerung zurückgriff. Dieser setzt eine entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten, d.h. auf eine andere Person, voraus. Allerdings stellte der Gesetzgeber auch noch weitere Vorgänge einer Veräußerung gleich, wie etwa die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens bei einer stillen Beteiligung (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Insgesamt wirft die Regelung mehr Probleme auf als sie löst. » weiterlesen

Mitteilungspflichten im Bereich von Private Equity und Venture Capital Fonds bei Nutzung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach DAC 6

RA Dr. Andreas Gens, LL.M., ist Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 zur Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – kurz: DAC 6) in nationales Recht um. Damit besteht ab dem 01.07.2020 die Pflicht, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) innerhalb von 30 Tagen eine grenzüberschreitende Steuergestaltung mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Zwar gilt das Gesetz für Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020, allerdings werden auch Fälle erfasst, bei denen der erste Schritt der Gestaltung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurde. „Altfälle“, die in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen, müssen dem BZSt innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.06.2020 mitgeteilt werden. Bei unterlassener Mitteilung droht für „Altfälle“ allerdings kein Bußgeld. Wesentliche Voraussetzung für die Mitteilungspflicht ist das Vorliegen eines Kennzeichens (sog. „hallmark“). Daneben sieht das Gesetz für bestimmte Fälle vor, dass ein Hauptvorteil der Gestaltung die Erlangung eines steuerlicher Vorteils sein muss (sog. „main-benefit-test“). » weiterlesen

BFH urteilt erneut zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen und deren Refinanzierung

StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin

Die Turbulenzen rund um den Ausfall von Darlehen des steuerlichen Privatvermögens hören nicht auf. Die Lage ist derzeit sehr unübersichtlich. Denn im Moment mischen sich in diesem Bereich aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung – etwa der neue § 17 Abs. 2a EStG – mit solchen bezüglich der historischen Gesetzeslage aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte. Im Bereich der Gesetzgebung ist die zunächst geplante Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht Gesetz geworden (vgl. Treeck, Steuerboard vom 28.11.2019). Diese sollte die BFH-Rechtsprechung zur Verlustberücksichtigung unter § 20 Abs. 2 EStG weitgehend überschreiben. Dennoch hat der Gesetzgeber – an sehr versteckter Stelle, im „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ – mit den Sätzen 5 und 6 des § 20 Abs. 6 EStG einen Teil seiner Überlegungen doch noch umgesetzt. Danach wird die Steuerbarkeit von Verlusten – wie vom BFH entschieden – anerkannt, nachdem dies jahrelang und zuletzt in der Gesetzesbegründung des JStG 2019 vehement bestritten worden war. Die Verluste werden aber in einer engen und in ihrer Nutzung auf 10.000 Euro pro Veranlagungszeitraum begrenzten Schedule „eingesperrt“. » weiterlesen

Keine „Reparatur“ steuerlich „missglückter“ Wegzüge

RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, Düsseldorf

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auch ohne Veräußerung aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf „vorübergehender Abwesenheit“ beruht und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf (gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 AStG ggf. zehn) Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 31.10.2019 (1 K 3448/17 E) nunmehr entschieden, dass für die Frage, ob das Merkmal der „vorübergehenden Abwesenheit“ i.S.v. § 6 Abs. 3 AStG erfüllt ist, auch der von Beginn an bestehende Rückkehrwille als subjektives Element maßgeblich ist. Damit stellt sich das FG Münster auf eine Linie mit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und gegen Teile des Schrifttums. » weiterlesen

Forderungsverzicht nach Einführung der Abgeltungsteuer: BFH widerspricht Finanzverwaltung

StB Teresa Treeck, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

In seinem Urteil vom 06.08.2019 (VIII R 18/16, DB 2019 S. 2559) hat der BFH entschieden, dass der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH den Ausführungen des BMF im Abgeltungsteuererlass vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205), wonach der Verzicht auf den nicht werthaltigen Forderungsanteil außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 EStG keine steuerliche Berücksichtigung findet. » weiterlesen

BFH ändert Rechtsprechung zum Zusätzlichkeitskriterium einkommensteuerlicher Begünstigungsnormen

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Die Anwendung einer Reihe einkommensteuerlicher Begünstigungsnormen setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden (sog. Zusätzlichkeitskriterium). Ist das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt, ermöglicht dies die steuerfreie Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erbrachter Sachleistungen. Auch für die abgeltende Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen, die Pauschalbesteuerung sog. Internetzuschüsse und Zuschüssen für den Weg zur Arbeit besteht die Voraussetzung, dass die pauschal zu versteuernden Zuwendungen bzw. Zuschüsse durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Mit der am 24.10.2019 veröffentlichten Entscheidung vom 01.08.2019 (VI R 32/18, DB 2019 S. 2381) und den beiden (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Parallelentscheidungen vom gleichen Tag (VI R 21/17 und VI R 40/17) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Zusätzlichkeitskriteriums wesentlich entschärft. » weiterlesen