Zeitlich befristete Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau: Neuer § 7b EStG

Dipl.-Vw./Dipl.-Kfm./StB Markus Morawitz ist angestellter Steuerberater in einer Münchner Kanzlei, Lehrbeauftragter an diversen Hochschulen in Bayern und Dozent in der Steuerberater-ausbildung.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Gesetzgeber eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für neu geschaffene Mietwohnungen eingeführt. Damit erhofft er sich, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu beseitigen bzw. zu verringern und den damit einhergehenden starken Anstieg der Mieten zumindest zu bremsen. Um in den Genuss dieser Sonderabschreibung zu kommen, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden, teilweise auch deutlich über den eigentlichen Begünstigungszeitraum hinaus. Ansonsten wird die Sonderabschreibung nicht gewährt bzw. rückgängig gemacht, sodass es im Fall der Rückgängigmachung dann zu Bescheidänderungen und unter Umständen auch zu Zinsen auf Steuernachzahlungen kommt. Daneben müssen auch noch die Regelungen der sog. De-minimis-Verordnung der EU beachtet werden. » weiterlesen

Bauabzugsteuer beim atypischen Forward Asset Deal

RA Elisabeth Märker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Bei einem Forward Asset Deal ist der Erwerber in der Regel nicht verpflichtet, Bauabzugsteuer auf den Kaufpreis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei einem Grundstückskaufvertrag mit einer Bauverpflichtung tritt der Verkäufer regelmäßig als Bauträger auf, dessen Leistungen bei fehlender Bauherreneigenschaft des Erwerbers nach den vom BMF entwickelten Grundsätzen nicht als Bauleistungen qualifizieren. Erfolgt jedoch der Erwerb eines vom Verkäufer noch zu bebauenden Grundstücks und wird im Kaufvertrag eine Bauverpflichtung vereinbart, die erst nach Closing des Grundstückserwerbs fällig wird (atypischer Forward Asset Deal), besteht ein relevantes Risiko, dass der Erwerber für solche Fälle abweichend vom typischen Forward Asset Deal verpflichtet ist, Bauabzugsteuer abzuführen. » weiterlesen

JStG 2019: Zur geplanten Anpassung der Abziehbarkeit von Aufwendungen bei §§ 17 und 20 EStG

RA Felix Mocker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Unter dem sperrigen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat die Bundesregierung am 31.07.2019 den Regierungsentwurf für das JStG 2019 vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass offene oder verdeckte Einlagen sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Ausfälle von Bürgschaftsforderungen (wieder) als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dagegen sollen die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter sowie vergleichbare Ausfälle von Wirtschaftsgütern künftig keine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG mehr darstellen. Damit wären im Zusammenhang mit solchen Ereignissen realisierte Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr berücksichtigungsfähig. » weiterlesen

Ausschließlich oder nicht ausschließlich – hindert die Vermietung einer zuvor selbst genutzten Wohnung ihren steuerfreien Verkauf?

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Die Veräußerung einer Immobilie im Privatvermögen ist nur einkommensteuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung erfolgt. Die Steuerpflicht gilt aber nicht für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Entschließt sich der Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung zum Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, muss er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit genau prüfen. Wenige Tage oder Wochen können über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Auf beteiligte Notare oder Makler kann sich der Verkäufer dabei nicht verlassen; diese sind zur Aufklärung über die steuerlichen Folgen des Verkaufs grundsätzlich nicht verpflichtet (siehe zu Maklern jüngst BGH vom 12.07.2018 – I ZR 152/17). » weiterlesen

BFH bestätigt Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für den Carried Interest in gewerblichen Fondsstrukturen

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Schnittker Möllmann Partners, Berlin

Der BFH hat in seinem am 29.05.2019 veröffentlichten Urteil (vom 11.12.2018 – VIII R 11/16) erstmals zur Besteuerung des sog. Carried Interest Stellung bezogen. Der BFH bestätigte vor allem die teilweise Steuerbefreiung des Carried Interest auch in gewerblichen Private Equity (PE) / Venture Capital (VC) Fondsstrukturen und stellte sich insoweit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in einigen Bundesländern. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung insbesondere für ausländische Fondsstrukturen – nicht zuletzt auch deshalb, weil die deutschen, gewerbesteuerlich motivierten Gewerblichkeitsfiktionen im Ausland zumeist unbekannt sind. » weiterlesen

„Sweet“ oder „Sweat“: Zur disproportionalen Zeichnung von Kapitalinstrumenten bei Managementbeteiligungen

Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P Pöllath + Partners, München

Gibt ein Gesellschafter seinem Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen, ein anderer Gesellschafter jedoch nicht, ist die steuerliche Behandlung unproblematisch – die Zinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Ist dieser Gesellschafter aber gleichzeitig Manager des Unternehmens, so soll das disproportionale Zeichnen von Kapitalinstrumenten nach Meinung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.06.2017 – 8 K 4018/14, anhängig beim BFH unter VIII R 21/17) ein Indiz für die Qualifizierung sämtlicher Beteiligungserlöse in Arbeitslohn sein. Das ist so nicht richtig. » weiterlesen

JStG 2019: Regelungen zur fiktiven Gewerblichkeit sollen geändert werden

StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin

Die Regelungen zur fiktiven Gewerblichkeit lassen dem Grunde nach z.B. vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften zu gewerblichen Personengesellschaften werden. Das hat steuerliche Folgen, die weder insgesamt positiv noch zwingend negativ sein müssen. Eine der wichtigsten Folgen ist jedenfalls die sachliche Gewerbesteuerpflicht dieser Personengesellschaften. Eine weitere ist – bei Umqualifikation von originär vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften – die dauerhafte steuerliche Verstrickung der eingesetzten Wirtschaftsgüter. § 15 Abs. 3 EStG enthält insoweit mehrere Alternativen, die u.a. diese Rechtsfolgen auslösen können. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit hatte das BVerfG zuletzt mit Beschluss vom 15.01.2008 (1 BvL 2/04, RS0707909) bestätigt. Im Streit um die Details möchte der Gesetzgeber nun im Rahmen des Referentenentwurfs des „JStG 2019“ eine Änderung herbeiführen. » weiterlesen

Behandlung von Zinsswap-Vereinbarungen im Zusammenhang mit Zinsschranke und gewerbesteuerlicher Hinzurechnung

RA/Attorney-at-law Christoph Beigel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Mit Urteil vom 08.01.2019 hat der 6. Senat des FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2019 – 6 K 6242/17) über die Behandlung von Swap-Vereinbarungen entschieden. Er hat sich der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und sich gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht positioniert. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellen die Zinsswap-Aufwendungen weder Zinsen i.S.d. Zinsschranke nach § 4h EStG dar, noch Entgelte für Schulden i.S.d. gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG, wenn keine wirtschaftliche Einheit zwischen der Darlehensvereinbarung und der Swap-Vereinbarung besteht. » weiterlesen