Endgültiger Ausfall privater Darlehensforderungen führt zu steuerlich abziehbarem Verlust

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer im Privatvermögen gehaltenen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt. Darin liegt zugleich die höchstrichterliche Bestätigung eines Paradigmenwechsels, den der Gesetzgeber bereits mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 vollzogen hat. Die vom BFH bejahte Kernfrage des Falles war hierbei, ob der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung als eine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG anzusehen ist. Die Finanzverwaltung lehnt vorerst eine Anwendung des Urteils über den Einzelfall hinaus ab. » weiterlesen

#MeToo – auch Bestandteil der US-Steuerreform

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Am 22.12.2017 hat US-Präsident Donald Trump den Tax Cuts and Jobs Act unterschrieben, eine Reform des US-Steuerrechts, die aufgrund ihrer weitreichenden Steuererleichterungen für Unternehmen bisher große Aufmerksamkeit erfahren hat (vgl. hierzu bereits Spengel/Heinemann, Steuerboard vom 20.12.2017 und Weggenmann, Steuerboard vom 30.01.2018). Neben den medial viel diskutierten Steuerkürzungen ist in dem Änderungsgesetz eine bisher wenig aufgegriffene, gesellschaftlich jedoch höchst bemerkenswerte Neuregelung versteckt. Sie betrifft den steuerlichen Betriebsausgabenabzug für Vergleichszahlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen sexueller Belästigung. In dem eilig durch den US-Kongress getriebenen Reformprozess fand im Finanzausschuss des Senats ein Vorschlag des Senators Robert Menendez (Demokratische Partei) Eingang in den finalen Gesetzestext, der in Zeiten der #MeToo-Bewegung augenscheinlich auch das Steuerrecht als Hebel für einen gesellschaftlichen Wandel nutzen will. » weiterlesen

Der Koalitionsvertrag und seine Auswirkungen auf den Mittelstand

RA/StB/FBIntStR Prof. Dr. Christian Rödl, LL.M., Vorsitzender der Geschäftsleitung und Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner

In ihrem Koalitionsvertrag legen Union und SPD ihre Vorstellung guter Regierungsarbeit für die nächsten vier Jahre nieder. Neuer Aufbruch, neue Dynamik heißt es dort – doch der Inhalt des Regierungsprogramms bleibt hinter den Erwartungen, die seine Überschrift weckt, weit zurück. Natürlich werden die aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen aufgegriffen – wie Digitalisierung oder die Zukunft der Europäischen Union. Aber die Konzepte und Lösungen bleiben vage. Manches liest sich wie alter Tobak, nicht als Antwort und Gestaltungswille für die Anforderungen der Welt von morgen: ein Rechtsanspruch auf einen Gigabit-Netzzugang ab 2025 wird dem Unternehmer auf dem Land, der sich jetzt der Digitalisierung stellen muss, wenig nützen. Zudem weist die Zeitschiene zu häufig über die kommenden vier Jahre hinaus. Das ist in einer schnelllebigen Welt zu wenig ambitioniert und verschiebt die Verantwortung auf eine kommende (Politiker-)Generation. Politische Impulse zur Stärkung von Mittelstand und Familienunternehmen machen sich im Koalitionspapier rar. Stattdessen stehen Belastungen der unternehmerischen Tätigkeit durch von der SPD durchgesetzte soziale Komponenten ins Haus: von der Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge über den Anspruch auf befristete Teilzeit bis hin zu Einschränkungen bei befristeten Arbeitsverträgen. » weiterlesen

Auch nach 10 Jahren keine Unternehmenssteuerreform für Deutschland

StB Solveig Wickinger, Partnerin bei der Berliner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Crowe Horwath Trinavis. Sie berät regelmäßig Mandanten aus der Immobilien- und Energiewirtschaft in allen Fragen des Steuerrechts.

Über vier Monate nach der Bundestagswahl und vier Wochen nach den Sondierungsgesprächen haben sich CDU/CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Der vorliegende Entwurf (Stand: 07.02.2018) enthält auch einige Passagen mit konkreten Hinweisen auf steuerliche Entlastungen und Förderungen für Bürger und Unternehmen. Vieles bleibt jedoch abstrakt und wird in wagen Prüfaufträgen dargestellt. Eine grundlegende Unternehmenssteuerreform zur Förderung der deutschen Wirtschaft ist leider nicht zu erwarten. » weiterlesen

Ergebnisverteilung bei sog. unterjährigem Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften

RA/Attorney-at-law André Blischke, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird in der Praxis häufig vereinbart, dass der Erwerber am Gesellschaftsergebnis bereits mit Wirkung vom Tag des Vertragsschlusses oder dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in das der Vertragsschluss fällt, beteiligt sein soll. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob derartige Abreden über die Ergebnisverteilung auch dann steuerrechtlich anzuerkennen sind, wenn der Gesellschafterwechsel tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (z.B. mit vollständiger Kaufpreiszahlung). Das FG Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil vom 24.10.2017 (3 K 1565/15, EFG 2017 S. 1927) entschieden, dass während eines Wirtschaftsjahres eintretende Gesellschafter auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden können, wenn dies vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres wirksam vereinbart wurde und wendet sich damit gegen die Auffassung des beklagten FA und die (wohl) herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Schmidt/Wacker, 36. Aufl. 2017, EStG, § 15 Rn. 453; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff/Desens/Blischke, § 15 EStG, Rn. F 215 ff. m.w.N.). » weiterlesen

EuGH: Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig

RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1260132) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 gegen EU-Recht verstößt. Die Analyse der Entscheidungsgründe führt zu der Schlussfolgerung, dass auch die aktuelle, mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft getretene Fassung des § 50d Abs. 3 EStG europarechtswidrig sein muss. » weiterlesen

Verluste aus dem Ausfall von Darlehensforderungen sind steuerlich abzugsfähig

WP/StB/FBIStR Prof. Dr. Norbert Neu, Partner bei der dhpg, Honorar-professor am Lehrstuhl für Betriebswirt-schaftliche Steuerlehre der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf, Gastdozent an der Bundesfinanz-akademie in Berlin

Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat es einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben. Waren bis dahin grundsätzlich nur laufende Erträge steuerpflichtig, sollte mit der Gesetzesänderung eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Entsprechend sind Veräußerungsgewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenem Kapitalvermögen grundsätzlich und unabhängig von Haltedauern bzw. Spekulationsfristen zu versteuern. Im Gegenzug sind Verluste abzugsfähig, allerdings insofern nur eingeschränkt verwertbar, als sie lediglich mit bestimmten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 6 EStG). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch die Rückzahlung (z.B. eines Darlehens) als „Veräußerung“. Umstritten war, ob auch dann eine (verlustrealisierende) Veräußerung anzunehmen ist, wenn ein Darlehensgeber mit seiner Forderung ausfällt, also eine Rückzahlung von Null vorliegt. Die Finanzverwaltung hat dies abgelehnt. Der BFH hat nun anders entschieden (BFH vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035). » weiterlesen

Ferienwohnungen werden doch zu eigenen Wohnzwecken genutzt – Verkauf der selbst genutzten Ferienwohnung bleibt steuerfrei

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Eigentümer von Ferien- und Zweitwohnungen mit Verkaufsabsichten können aufatmen. Die Veräußerung einer Immobilie, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, bleibt einkommensteuerfrei (BFH vom 27.06.2017 – IX R 37/16, DB 2017 S. 2461). Dies gilt auch, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert wird. Denn eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken verwendet, wenn sie nur zeitweilig benutzt wird, sofern sie dem Eigentümer auch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Allerdings muss die Wohnung entweder zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder – falls dies nicht der Fall ist – zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren. » weiterlesen