Gute Nachrichten für private Anleger – BFH hält Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktien für verfassungswidrig!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Private Anleger können Verluste aus Kapitalvermögen bekanntermaßen lediglich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. So ist es beispielsweise nicht möglich, dass Verluste aus Aktien mit gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG ausgeglichen werden dürfen. Vielmehr kommt es nach § 20 Abs. 6 EStG zu einer sog. Schedulenbesteuerung. Darüber hinaus enthält die Regelung des § 20 Abs. 6 EStG für bestimmte Verluste weitere Einschränkungen, welche für private Anleger sehr ärgerlich sind (vgl. Dorn, HB Steuerboard vom 11.01.2021). » weiterlesen

Verlustbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG verärgert Anleger!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Im Zuge des „JStG 2020“ wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG zwar zugunsten der Steuerpflichtigen geändert, allerdings kann dies die (berechtigte) Verärgerung der Anleger über die Regelung nicht reduzieren. Denn die bereits durch das „JStG 2019“ eingefügte Regelung der „zeitlichen gestreckten Verlustnutzung“ bleibt im Wesentlichen – trotz der geäußerten Kritik und geforderten Aufhebung der Regelung – bestehen, erhöht wurde lediglich der jährliche Betrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 €. Darüber hinaus wurde § 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zuungunsten der Steuerpflichten angepasst. » weiterlesen

JStG 2019: Zur geplanten Anpassung der Abziehbarkeit von Aufwendungen bei §§ 17 und 20 EStG

RA Felix Mocker, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Unter dem sperrigen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat die Bundesregierung am 31.07.2019 den Regierungsentwurf für das JStG 2019 vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass offene oder verdeckte Einlagen sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Ausfälle von Bürgschaftsforderungen (wieder) als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dagegen sollen die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter sowie vergleichbare Ausfälle von Wirtschaftsgütern künftig keine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG mehr darstellen. Damit wären im Zusammenhang mit solchen Ereignissen realisierte Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr berücksichtigungsfähig. » weiterlesen

Forderungsverzicht bei privater Forderung ist steuerlich als Verlust anzuerkennen – Folgerichtige Fortführung der BFH-Rechtsprechung

RA Dr. Sebastian Sumalvico, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.03.2018 (2 K 3127/15 E) entschieden, dass ein Verzicht auf eine Darlehensforderung einen endgültigen Ausfall derselben zur Folge hat und damit steuerlich als Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen ist. Es folgt damit der Tendenz der jüngsten BFH-Rechtsprechung und stellt sich mit dem BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. » weiterlesen

Endgültiger Ausfall privater Darlehensforderungen führt zu steuerlich abziehbarem Verlust

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer im Privatvermögen gehaltenen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt. Darin liegt zugleich die höchstrichterliche Bestätigung eines Paradigmenwechsels, den der Gesetzgeber bereits mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 vollzogen hat. Die vom BFH bejahte Kernfrage des Falles war hierbei, ob der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung als eine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG anzusehen ist. Die Finanzverwaltung lehnt vorerst eine Anwendung des Urteils über den Einzelfall hinaus ab. » weiterlesen