Einlagenrückgewähr – Feststellungsverfahren jetzt auch bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

RA Ronald Buge, Partner bei POELLATH, Berlin

Das Thema Einlagenrückgewähr war an dieser Stelle schon vielfach Gegenstand der Diskussion. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Finanzverwaltung und in ihrem Gefolge der Gesetzgeber eine sehr eigentümliche Sicht auf diese Problematik haben. Dabei ist der Ausgangspunkt recht einfach: Wer eine Kapitaleinlage in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft leistet und diese geleistete Einlage zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen einer Kapitalherabsetzung, der Liquidation oder einfach auch nur im Zuge der Ausschüttung freier Kapitalrücklagen – wieder zurückerhält, hat insoweit keinen Zuwachs steuerlicher Leistungsfähigkeit, so dass diese Einlagenrückgewähr steuerfrei sein muss. Die Steuerneutralität der Einlagenrückgewähr hat somit Verfassungsrang! » weiterlesen

Das BMF-Schreiben vom 21.04.2022 zu steuerneutralen Kapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften – Die Fortsetzung einer unendlichen Geschichte

StB/FBIntStR, Dipl. Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, München

Das BMF hat mit seinem langersehnten Schreiben vom 21.04.2022 endlich Stellung zur steuerlichen Behandlung von Kapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften genommen. Das Schreiben ist als Reaktion auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zu werten und stellt die Auffassung der Finanzverwaltung dar. Zwar erkennt die Finanzverwaltung eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nun grundsätzlich an, wer aber darauf gehofft hat, dass durch das BMF-Schreiben alle Unklarheiten beseitigt werden, wird enttäuscht. » weiterlesen

Ausschüttungen aus EU-Gesellschaften – Einlagenrückgewähr auch ohne Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG?

StB Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, München

Ist ein deutscher Gesellschafter an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und tätigt diese Ausschüttungen, stellt sich für den Gesellschafter die Frage, ob die Ausschüttungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen und welche praktischen Fallstricke zu beachten sind. Bei Ausschüttungen einer EU-Gesellschaft muss ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt werden, um eine Steuerneutralität der Ausschüttung erreichen zu können. Wichtig dabei ist, dass der Antrag bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Jahr der Ausschüttung folgt, zu stellen ist – für das Jahr 2020 bleiben also noch rund fünf Wochen, um die Antragsvoraussetzungen zu prüfen und den Antrag einzureichen. Ohne einen entsprechenden Antrag fingiert das Gesetz eine Steuerpflicht der Ausschüttung. Diesem Worst-Case-Szenario ist der BFH jedoch jüngst mit zwei Urteilen vom 04.05.2021 – VIII R 14/20 (DB 2021 S. 2468) und VIII R 17/18 entgegengetreten und öffnet mit diesen Verfahren die Tür für eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch ohne den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG. » weiterlesen

Einlagenrückgewähr ausländischer Kapitalgesellschaften – eine (un)endliche Geschichte?

StB Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Associate bei POELLATH, München

Mit Urteil vom 27.10.2020 – VIII R 18/17 (DB 2021 S. 261) bestätigte der BFH erneut, dass Drittstaatengesellschaften zur Leistung einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr in der Lage sind und eine solche Einlagenrückgewähr im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus fügte der VIII. Senat der Behandlung der steuerneutralen Einlagenrückgewähr durch eine EU-/EWR-Kapitalgesellschaft ein weiteres Kapitel hinzu und ließ im Ergebnis offen, ob deren Anteilseigner unabhängig vom Antragsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG ebenfalls einen individuellen Nachweis führen können. » weiterlesen

„Alles beim Alten?“: Neues zur Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften

StB Dipl.-Fw. (FH) Raphael Baumgartner, P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB, München

Mit Urteil vom 10.04.2019 – I R 15/16 (DB 2019 S. 2052) hat der BFH in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut entschieden, dass Gesellschaften, die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (sog. „Drittstaatengesellschaften“), nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen steuerneutral an ihre deutschen Anteilseigner zurückzahlen können. Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einlagenrückgewähr sei das ausländische Handels- und Gesellschaftsrecht, auf dessen Basis die Berechnung der steuerneutralen Leistung unter Berücksichtigung der Verwendungsreihenfolge (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG) zu erfolgen habe. » weiterlesen

Neues zu verdeckten Gewinnausschüttungen: Steuerbarkeit von zurückbezahlten Einlagen?

RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Kann die Rückzahlung einer Einlage an einen Gesellschafter Kapitalertragsteuer auslösen? Ja, meint zumindest das FG Sachsen in einem Urteil vom 08.06.2016 – 2 K 1860/15. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn gleichzeitig mit ihnen Einlagen an die Gesellschafter zurückgewährt werden. » weiterlesen

Steter Tropfen höhlt den Stein – Kapitalrückzahlungen aus Drittstaaten wieder vor dem Finanzgericht

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Rückgewähr von Gesellschaftereinlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet wurden, unterliegt nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht der Ertragsbesteuerung, da der Gesellschafter lediglich hingegebene Vermögenssubstanz wieder zurückerhält. Seit Einführung des § 27 Abs. 8 KStG gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gesellschaften, die innerhalb der EU ansässig sind. Streitig ist, ob die Rückgewähr von Einlagen einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerneutral möglich ist. » weiterlesen

Einlagenrückgewähr bei Rückzahlung von Nennkapital

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Kurz vor Ende des vergangenen Jahres hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungspraxis zur gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr bei EU-Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG) geändert. Ein Antrag auf gesonderte Feststellung ist nun auch bei der Rückzahlung von Nennkapital erforderlich (vgl. Bundeszentralamt für Steuern: Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG). Das überrascht. Denn bislang war es gängige Praxis des Bundeszentralamts für Steuern, dass bei der Rückzahlung von Nennkapital durch eine EU-Kapitalgesellschaft keine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr erforderlich war. Dieser Antrag musste nur bei der „echten“ Einlagenrückgewähr gestellt werden, d.h. der Rückführung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen. » weiterlesen